VfGH prüft Verfahrenshilfe für juristische Personen

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Der Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe ist möglicherweise verfassungswidrig. Nach dem Oberlandesgericht Wien hat nun auch der Verwaltungsgerichtshof massive Bedenken dagegen geäußert

Wien/Kom. Der Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe ist möglicherweise verfassungswidrig. Nach dem Oberlandesgericht Wien (1 R 63/11h – siehe Rechtspanorama vom 22.August) hat nun auch der Verwaltungsgerichtshof massive Bedenken dagegen geäußert und die Aufhebung der im Jahr 2009 erfolgten Einschränkung auf natürliche Personen durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) beantragt.

Die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand beim (nicht mutwilligen und nicht aussichtslosen) Prozessieren ist derzeit für juristische Personen wie die GmbH ausgeschlossen. Im volkswirtschaftlichen Interesse solle eine Konkursverschleppung unterbunden und der Verfahrensgegner vor Schäden durch die Prozessführung einer bereits zahlungsunfähigen juristischen Person bewahrt werden, hieß es damals zur Begründung der Sparmaßnahme.

„Mit diesen Argumenten lässt sich aber eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen nicht rechtfertigen“, sagt nun der VwGH (in einer Steuerangelegenheit, auf Anregung von Steuerberaterin Cornelia Schilling). Denn die Bewilligung der Verfahrenshilfe habe keinen Einfluss auf die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung. Mit der generellen Schlechterstellung jeder Art von nicht natürlichen Personen dürfte das Verbot, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zu treffen, verletzt sein, meint der Verwaltungsgerichtshof (VH 2011/13/ 0030). Der Antrag des OLG Wien ist beim VfGH anhängig (G 90/11).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.10.2011)

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