Vorsteuerabzug für Stiftung als Vermieterin

Vorsteuerabzug fuer Stiftung Vermieterin
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Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenats aufgehoben, mit dem die Absicht der Einnahmenerzielung rundweg verneint worden war. "Fremdüblichkeit" muss geprüft werden.

Wien/Kom. Nur weil eine Stiftung ihrem Stifter eine Wohnung vermietet, muss noch keine Zuwendung an ihn vorliegen; die Vermietung kann vielmehr auch dazu dienen, dass die Stiftung Einnahmen erzielt. Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenats (UFS) aufgehoben, mit dem die Absicht der Einnahmenerzielung rundweg verneint worden war. Folge: Die Stiftung konnte laut UFS keinen Vorsteuerabzug für Investitionskosten vornehmen, die sie für ein Einfamilienhaus aufgewendet hatte.

Dieses luxuriöse Haus in Wien war vom Stifter per Zustiftungsurkunde gestiftet und nach seinen Wünschen saniert und umgebaut worden; dann mietete er es von der Stiftung, um mit seiner Frau darin zu wohnen. Der UFS prüfte gar nicht, ob die vereinbarte Miete einem „Fremdvergleich“ standhielt, ein vergleichbares Haus also auf dem Markt auch außerhalb besonderer persönlicher Beziehungen zu diesem Preis zu bekommen war. Es läge, so der UFS, keinesfalls eine unternehmerische Tätigkeit vor. Dabei vermeinte der UFS, sich auf ein aktuelles VwGH-Erkenntnis stützen zu können, mit dem ebenfalls der Vorsteuerabzug für ein vermietetes Wohnhaus einer Stiftung abgelehnt worden war (2007/15/0255).

Damit hat der UFS das Höchstgericht jedoch missverstanden, denn für dieses ist der Fremdvergleich wesentlich: „Wesentlich zur Beantwortung der Frage, ob die Nutzungsüberlassung einer Wohnimmobilie an den Stifter/Begünstigten eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist somit das Vorliegen einer marktkonformen Vermietung“, sagt der VwGH nun (2008/13/0046). „Ohne Klärung dieser Frage könne auch nicht beurteilt werden, ob eine missbräuchliche Praxis vorliege.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.11.2011)

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