OGH erteilt Urheberrechts-Abgabe auf PCs eine Absage

(c) Clemens Fabry
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Pauschale Gebühren für Computer, weil sie Dokumente reproduzieren können, sind laut dem Obersten Gerichtshof nicht zulässig. Für Drucker und Rohlinge dürfen sie verlangt werden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Forderung nach Urheberrechts-Abgaben für Computer abgeschmettert. Seit Ende 2005 hatten Literar Mechana und die Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler (VBK) für jeden in Österreich verkauften Computer eine Abgabe von 21,60 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) verlangt.

Das Urteil wurde bereits am 24. Februar gesprochen, war aber noch nicht veröffentlicht worden. Einige Händler hatten sich geweigert, die Pauschale zu zahlen, weshalb es zum Prozess kam. Gegenüber Heise bestätigten die Gesellschaften aber ihre Niederlage.

In der Tarifliste von Literar Mechana und VBK ist für Drucker eine Staffelung je nach Seitengeschwindigkeit vorgesehen, pro PC fällt eine Pauschale an. Die Tarife sind noch ohne Mehrwertsteuer angegeben.

Computer allein kann nicht drucken

Für den OGH dürfte entscheidend gewesen sein, dass die verlangte Vergütung eine pauschale Entschädigung für Kopien auf Papier ist. Allerdings können Computer direkt nicht auf Papier drucken. Dazu wird ein Drucker benötigt, für den die Verwertungsgesellschaft allerdings separate Gebühren verlangen.

Nicht betroffen von der Entscheidung sind Abgaben auf Speichermedien wie CD- oder DVD-Rohlinge. Händler, die für Computer Abgaben an Literar Mechana und VBK gezahlt haben, können jetzt ihr Geld von den Verwertungsgesellschaften zurückverlangen.

(Red.)

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