Illegale Webseiten: Pflicht zur Sperre

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Der EuGH-Generalanwalt hält eine Verpflichtung, den Zugang zu Webseiten mit illegalen Inhalten zu sperren, für zulässig. Experten sehen das als bedeutenden Schritt.

Wien/Luxemburg. Es war eine kleine Auseinandersetzung in Österreich, die jetzt europaweit Konsequenzen hat und zu einem Ende vom leichten Zugang zu illegalen Inhalten im World Wide Web führen kann. Denn der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat festgestellt, dass es grundsätzlich zulässig ist, von Internetprovidern die Sperre von bestimmten Webseiten zu verlangen (Rechtssache C-314/12).

Das bedeutet rechtlich, dass nicht nur jener Provider haftet, der die illegalen Inhalte auf seinen Servern speichert, sondern indirekt auch jener, der seinen Kunden Zugang zu diesen Webseiten bietet. Praktisch bedeutet es, dass es schwieriger werden wird, illegale Inhalte – also etwa kostenlose Filme oder Musik – im Internet zu finden.

Anlass für die Festlegung von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón ist ein Rechtsstreit in Österreich zwischen den Filmproduktionsfirmen Wega und Constantin sowie dem Internetprovider UPC. Die Unternehmen forderten von UPC, den Zugang zu der Webseite kino.to zu sperren. Dort konnte man sich kostenlos zehntausende Filme online anschauen. Die Seite wurde mittlerweile gesperrt, die Betreiber teilweise zu Haftstrafen verurteilt.

UPC weigerte sich. Die Vereinigung der Internetanbieter (ISPA) in Österreich argumentierte, dass man nur den Zugang zum Internet bereitstelle. Jeglicher Eingriff in den Datenverkehr käme einer Zensur gleich. Das Verfahren landete beim Obersten Gerichtshof, der seinerseits den EuGH im vergangenen Jahr um eine Klärung bat.

„Abwägung der Grundrechte“

Der Generalanwalt prüfte also und bestätigt nun eine Verantwortung der Internetprovider. Ein Unternehmen, das Zugang zum Internet anbiete, sei verpflichtet, den Zugang zu gewerbsmäßigen und illegalen Plattformen zu verhindern, wenn es zuvor über Urheberrechtsverletzungen informiert wurde.

Filmfirmen müssen also nicht direkt gegen den Anbieter der illegalen Inhalte vorgehen (der die Daten meist auf Computern im Ausland speichert), sondern kann von Internet-Zugangsdiensten eine Sperre verlangen. Selbst dann, wenn diese Sperre einen beträchtlichen Aufwand erfordert und, wie die ISPA meinte, „ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen“ werden kann.

Nach Ansicht Villalóns seien nicht alle Nutzer in der Lage, solche Sperren zu umgehen. Außerdem würden viele darauf verzichten, weil ihnen dann bewusst sei, dass es sich um illegale Inhalte handle. Der Generalanwalt betonte aber, die Entscheidung über eine Sperre müssten nationale Gerichte treffen und dabei eine Abwägung der Grundrechte aller Beteiligten vornehmen.

UPC wollte gestern nicht konkret auf die Einschätzung des Generalanwalts eingehen. Ein Sprecher erklärte aber, man unterstütze keine illegalen Aktivitäten im eigenen Netzwerk und kooperiere grundsätzlich mit Rechteinhabern. Aber man sehe keine Verpflichtung und kein Recht auf Selektion oder Prüfung der im Internet angebotenen Inhalte.

„Nicht überraschend“

Für den Anwalt der Filmfirmen, Nikolaus Kraft, ist die Einschätzung „nicht überraschend“. Wichtig sei, dass es möglicherweise bald eine Entscheidung des EuGH in dieser Causa gebe.

Auch in anderen europäischen Ländern müssen sich Gerichte mit den Forderungen nach einer Sperre von Internet-Inhalten befassen. Bisher hat sich der Europäische Gerichtshof aber nicht mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen Zugangsanbieter zu einer Sperre verpflichtet werden können.

Eine Entscheidung, die im Frühjahr 2014 erwartet wird, ist also für ganz Europa relevant. Der Gerichtshof folgt dabei üblicherweise der Einschätzung und Empfehlung des Generalanwalts. (rie)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.11.2013)

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