Filesharing: Anbieter von offenem WLAN nicht haftbar

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Ein deutsches Amtsgericht hat entschieden, dass Anbieter von offenen WLAN-Netzwerken nicht für Missbrauch verantwortlich sind. Sie gelten als Provider.

Die Betreiber eines offenen WLANs haben einen juristischen Erfolg gegen die Filmindustrie eingefahren. Das Amtsgericht Berlin Charlottenburg hat im Rechtsstreit zwischen 20th Century Fox und Bianco Veigel, Mitglied des Netzwerkes Freifunk, zu Gunsten von Veigel entschieden. Internet-Aktivisten sehen in diesem Urteil eine positive Richtung für Freifunkanbieter ohne VPN. Betreiber seien laut Gesetz für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich, so die Richter.

Sonderstatus durch Providerprivileg

Das Filmstudio hatte Veigel wegen angeblichem Filesharing abgemahnt. Veigel hatte das frei zugängliche Netzwerk zur Verfügung gestellt, über welches dann Dritte Daten geteilt haben sollen. Die Nutzer des WLANs gelangten nicht über einen VPN-Tunnel ins Netz, deshalb war es fraglich ob er nicht durch das "Providerprivileg" geschützt war. Das Gericht bestätigte diese Annahme. "Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen", heißt es im Beschluss.

20th Century Fox muss zusätzlich die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Die Filesharing-Anschuldigungen hatte das Filmstudio bereits vergangenen Sommer fallen gelassen. Davor hatte Veigel aber eine Gegenklage eingebracht, um festzustellen, dass er als reiner Anbieter des WLANs nicht wegen Störerhaftung zur Verantwortung gezogen werden könne.

Mittels der Störerhaftung kommt es zur Haftung, wenn die Rechte eines anderen verletzt werden. Das heißt, wer eine Urheberrechtsverletzung nicht selbst begeht, kann trotzdem als Täter in Anspruch genommen werden, wenn er die Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Sind derartige Voraussetzungen geschaffen, hat der potentielle Täter (in diesem Fall Veigel) Maßnahmen zu setzen um den Missbrauch zu unterbinden.

Urteil nur für Einzelfall gültig

Das Urteil ist nur für diesen Fall rechtlich bindend. Für eine verpflichtende Rechtsinterpretation müsste ein Grundsatzurteil auf Bundesebene folgen.

(red)

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