OGH bestätigt „Handysteuer“

Morning Commuters and Public Transportation As Australian Wages Fall For First Time On Record
Morning Commuters and Public Transportation As Australian Wages Fall For First Time On Record(c) Bloomberg (Brendon Thorne)
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Die Festplattenabgabe gelte auch jetzt schon für Handys, entschied das Höchstgericht. Die Neuregelung kommt heute in den Ministerrat.

Wien. Heute, Dienstag, soll auch die geplante Urheberrechtsreform den Ministerrat passieren. Kern dieses Entwurfs ist die Festschreibung einer „Speichermedienvergütung“ – also der umstrittenen Festplattenabgabe.

Heißt: Bei Geräten, die man auch zum Speichern urheberrechtlich geschützter Werke verwenden kann – vom PC über Handys bis zum USB-Stick –, soll eine Abgeltung für die Urheber eingehoben werden. Das Thema lässt nach wie vor die Wogen hochgehen: Erst kürzlich warnten die Mobilfunkanbieter vor Preisanstiegen bis zu rund 60 Euro bei (sehr hochwertigen) Smartphones. Stimmt nicht, konterte gestern die Plattform „Kunst hat Recht“ vor Journalisten. Vielmehr seien 18 Euro Vergütung ein realistischer Richtwert. Und: Zumindest von einigen Händlern werde die Abgabe jetzt schon eingehoben. Sie sei also faktisch bereits eingepreist und sollte zu gar keiner Verteuerung mehr führen.

Ist das realistisch oder ein frommer Wunsch? Man wird sehen. Was den Inhalt der Neuregelung betrifft, hat die Künstlerplattform aber jedenfalls noch Wünsche. Vor allem würde sie die im Begutachtungsentwurf enthaltenen Deckelungen am liebsten streichen (unter anderem ist eine Obergrenze von 29 Millionen Euro vorgesehen).

Die Gegner der Neuregelung würden indes am liebsten die ganze Abgabe streichen. Was ihnen aber wenig bringen würde: Ebenfalls gestern wurde eine OGH-Entscheidung bekannt, die in einem Musterverfahren der Austro Mechana gegen Nokia den Urhebern recht gibt. Das Höchstgericht entschied, eine Festplattenabgabe auf Handys sei jetzt schon geltendes Recht. Rechtsgrundlage ist die alte Leerkassettenvergütung. Inwieweit diese auch für multifunktionale Geräte gilt, wie etwa Smartphones, war bis zuletzt umstritten. Das ist auch der Grund, warum einige Händler die Abgabe schon bisher „vorsorglich“ eingehoben haben.

Neues Streitthema zeichnet sich ab

Der OGH hielt auch gleich fest, dass laut EuGH Kopien (etwa von Musik) selbst dann vergütungspflichtig sein können, wenn man schon für den Download bezahlt hat. Auch diese Doppelvergütung war immer eine Streitfrage – und könnte es auch künftig wieder werden: In den Erläuterungen zum neuen Entwurf steht nämlich etwas anderes. Und zwar, dass die Nutzung „aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten“ bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen sei. Was man auch so lesen kann, dass der Gesetzgeber künftig eben doch keine Doppelvergütung möchte. Nur findet sich das, wie gesagt, nur in den Erläuterungen. Im Gesetzestext steht davon nichts. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.06.2015)

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