EuGH soll über AUA-Betriebsübergang entscheiden

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Der OGH hat entschieden, dass einzelne Fragen eine europarechtliche Relevanz haben. Das Verfahren verzögert sich um mindestens ein Jahr.

Der Oberste Gerichtshof will einzelnen Rechtsfragen, die den Übergang des Betriebes der AUA auf die damalige Tochter Tyrolean Airways betreffen, durch den EuGH klären lassen. Welche Nachwirkung der Betriebsübergang auf die Tyrolean haben wird, werden wir damit wohl frühestens in einem Jahr erfahren, so die Lufthansa-Tochter AUA am Freitag. Im OGH-Verfahren sollte darüber entschieden werden, ob der AUA-Kollektivvertrag trotz des Betriebsübergangs auf die Tyrolean für das fliegende Personal weiterhin anzuwenden ist.

Betriebsratsvorsitzender Karl Minhard kritisiert in der Aussendung: "Aufgrund der unverständlichen Grabenhaltung des Vorstands drohen nun erneut langjährige Gerichtsverfahren, die Energie von den dringend nötigen Management-Aufgaben abziehen, Unsicherheit bedeuten und das Betriebsklima nachhaltig vergiften". Der Betriebsrat sei nach wie vor vor der Meinung, die Sozialpartnerschaft in Österreich dürfe nicht zulassen, "dass Kollektivverträge einseitig aufgekündigt werden".

Richtungsweisendes Urteil

Der Betriebsübergang des gesamten Flugbetriebes der AUA auf ihre Tochter Tyrolean war 2012 ein zentraler Punkt im AUA-Restrukturierungsprogramm. Im Vorfeld wurde von der Wirtschaftskammer der Kollektivvertrag des fliegenden Personals der AUA gekündigt. Die Gewerkschaft kündigte als Reaktion den Bord-Kollektivvertrag der Tyrolean Airways.

Die Gewerkschaft hatte im Sommer beim OGH eine Feststellungsklage auf Nichtigkeit des Betriebsübergangs, die Nachwirkung des AUA-Bord-Kollektivvertrags und die Weitergeltung aller Betriebsvereinbarungen sowie das Austrittsrecht aus dem Unternehmen wegen wesentlicher Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen eingebracht. Das Urteil wird auf jeden Fall richtungsweisend sein. Erachten die Höchstrichter den Betriebsübergang für gültig, dann könnten auch andere Unternehmen zu einer solchen Konstruktion greifen. Im Extremfall müsste der Betriebsübergang rückabgewickelt werden.

Diese Fragen soll der EuGH klären

a. Ist die Wortfolge in Art 3 Abs 3 der Richtlinie 2001/23/EG, wonach die in einem Kollektivvertrag vereinbarten und beim Veräußerer geltenden „Arbeitsbedingungen“ bis zur „Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags“ „im gleichen Maße“ aufrecht zu erhalten sind, dahin auszulegen, dass davon auch solche Arbeitsbedingungen erfasst sind, die mit einem Kollektivvertrag festgelegt wurden und nach nationalem Recht trotz dessen Kündigung unbefristet weiter nachwirken, solange nicht ein anderer Kollektivvertrag wirksam wird oder die betroffenen Arbeitnehmer neue Einzelvereinbarungen abgeschlossen haben?

b. Ist Art 3 Abs 3 der Richtlinie 2001/23/EG dahin auszulegen, dass unter „Anwendung eines anderen Kollektivvertrags“ des Erwerbers auch die Nachwirkung des ebenfalls gekündigten Kollektivvertrags des Erwerbers im eben dargestellten Sinne zu verstehen ist?

(APA/Red.)

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