EuGH kippt Österreichs Regelung für neue Apotheken

(c) Fabry
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Demografische Kriterien stellen eine Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar, urteilt der Gerichtshof. Durch den Spruch könnte es künftig zu mehr Konkurrenz kommen.

Ein erster Schritt zur leichteren Errichtung von neuen  Apotheken: Der EU-Gerichtshof (EuGH) hat Österreich wegen der Konzessionsvergabe für neue Apotheken verurteilt. "Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen Kriterien sind nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar", heißt es in dem Urteil vom Donnerstag. Dies bedeutet de facto künftig mehr Konkurrenz für die Apotheken.

Konkret geht es um die Regelung, wonach ein Bedarf für eine neue Apotheke dann nicht besteht, wenn sich wegen der neuen Apotheke die Zahl der Personen verringern und weniger als 5500 betragen würde, die von einer der umliegenden bestehenden Apotheken zu versorgen sind. Der EuGH erklärt dazu, dass die Niederlassungsfreiheit einer Regelung entgegensteht, die es den zuständigen Behörden nicht erlaubt, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen und damit von der starren Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen abzuweichen.

Regelung könnte auch Versorgung gefährden

Anlassfall war eine Klage einer Österreicherin, die im oberösterreichischen Pinsdorf eine öffentliche Apotheke einrichten wollte. Dieses Ansuchen war mit der Begründung abgelehnt worden, dass im Gebiet dieser Gemeinde kein Bedarf bestehe. Einem Gutachten der österreichischen Apothekerkammer zufolge hätte die Errichtung einer Apotheke in Pinsdorf bewirkt, dass das Versorgungspotenzial der benachbarten Apotheke in der Gemeinde Altmünster deutlich unter 5500 Personen zu liegen komme. Das Verwaltungsgericht ersuchte daraufhin den Gerichtshof, ob die Niederlassungsfreiheit einer nationalen Regelung hier entgegensteht.

Der EuGH erklärte ferner, dass bei der Anwendung des Kriteriums der Zahlen der weiterhin zu versorgenden Personen die Gefahr bestehe, dass in Österreich für bestimmte Personen - vor allem für Menschen mit eingeschränkter Mobilität - die in ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken wohnen, kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt sei. Die österreichische Regelung verstoße dadurch, dass sie es den "zuständigen nationalen Behörden nicht erlaube, von dieser starren Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, gegen das unionsrechtliche Gebot, dass das angestrebte Ziel in kohärenter Weise zu verfolgen ist".

(APA)

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