Was sich beim Grunderwerb ändert

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VfGH(c) Clemens Fabry / Die Presse
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Bei Liegenschaftsübertragungen in der Familie soll die Grunderwerbsteuer weiterhin nach dem dreifachen Einheitswert bemessen werden. Familienfremde zahlen mehr.

Wien. Spät, aber doch legte das Finanzministerium (BMF) einen Begutachtungsentwurf für die Reparatur der Grunderwerbsteuer vor. Ende Mai wäre die vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) gekippte Einheitswert-Regelung für die Steuerbemessung bei Erbschaften und Schenkungen ausgelaufen.

1 Was ändert sich durch die im Entwurf vorgesehene Neuregelung?

Derzeit wird für Käufer einer Liegenschaft die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis bemessen, bei Erbschaften oder Schenkungen dagegen nach dem im Normalfall viel niedrigeren dreifachen Einheitswert. Bei Erwerben in der Familie zahlt man zwei, sonst 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Neuregelung unterscheidet nun nicht mehr zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb, sondern nur mehr danach, ob die Immobilie innerhalb oder außerhalb der Familie weitergegeben wird. Im Familienkreis gilt weiterhin der dreifache Einheitswert – und zwar künftig auch beim Verkauf. Das betrifft private Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser oder Grundstücke genauso wie Betriebsliegenschaften. Außerhalb der Familie gilt dagegen der Kaufpreis bzw. bei unentgeltlichen Weitergaben der Verkehrswert.

2 Was geschieht mit den bisherigen Befreiungsbestimmungen?

Sie sollen weiter bestehen. Vor allem soll die Steuerbefreiung bei der Übernahme eines Betriebes bis zu einem Wert von 365.000 Euro weiterhin gelten.

3 Wer profitiert von der Neuregelung, wer zahlt drauf?

Wer von einem Angehörigen eine Liegenschaft kauft, fährt künftig besser, unentgeltliche Übertragungen an Familienfremde werden teurer. Wenn jemand also seine Wohnung etwa einer Pflegeperson vererbt hat, müsste diese die Steuer künftig nach dem Verkehrswert zahlen. In der Praxis wird sich aber für die meisten Fälle gar nichts ändern: Verkauft oder verschenkt werden Liegenschaften vor allem innerhalb der Familie, und das war bisher steuerbegünstigt und ist es auch künftig. Zudem hat man bei Verkäufen im Familienkreis mehr Spielraum bei der Preisgestaltung – nicht selten war da der (offizielle) Kaufpreis bisher nahe beim dreifachen Einheitswert angesiedelt. In diesem Sinne dürfte die Neuregelung auch tatsächlich, wie vom BMF angekündigt, im Wesentlichen aufkommensneutral sein.

4 Wer zählt nach dem Entwurf zum Familienkreis?

Der Begriff ist weit gefasst. Zur Familie zählen Ehegatten oder eingetragene Partner (auch Übertragungen bei der Auflösung einer Ehe oder Partnerschaft sind steuerbegünstigt), Lebensgefährten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (also insbesondere Eltern, Kinder, Enkel und deren Ehegatten bzw. eingetragene Partner), aber auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner und außerdem Geschwister, Nichten und Neffen. Auch Liegenschaftsübertragungen zwischen Ex-Lebensgefährten sollen zumindest innerhalb eines Jahres nach der Trennung steuerbegünstigt sein.

5 Was wäre die Folge, würde keine Reparatur erfolgen?

Dann gilt bei unentgeltlichen Übertragungen – auch in der Familie – der Verkehrswert als Steuerbemessungsgrundlage. Bei einer Wohnung wäre dann nach Schätzungen mit einer Mehrbelastung von rund 6000 Euro zu rechnen, bei einem Einfamilienhaus müsste man etwa 12.000 Euro mehr Steuer zahlen.

6 Ist die Neuregelung verfassungsrechtlich unangreifbar?

Darüber lässt sich streiten, immerhin hat der VfGH auch kritisiert, dass die Einheitswerte völlig veraltet sind. Vor allem ging es ihm aber um die unsachliche Differenzierung zwischen verschiedenen Erwerbsvorgängen. Bei der Prüfung der Grundsteuer hat das Höchstgericht außerdem die Einheitswerte akzeptiert (weil sie für alle Grundsteuerzahler gelten, es hier also keine unsachlichen Differenzierungen gibt). Das spricht dafür, dass auch die Neuregelung der Grunderwerbsteuer einer Prüfung standhalten könnte, obwohl sie an den (nach wie vor veralteten) Einheitswerten festhält.

Die Einheitswerte zeitgemäßer zu regeln wäre nötig, aber ein heikles Unterfangen. Besonders problematisch wäre es, sie einfach dem aktuellen Preisniveau anzupassen, wie es zum Teil gefordert wird: Dann würden neben der Steuer für Grunderwerb innerhalb der Familie auch andere Abgaben, die sich nach dem Einheitswert bemessen, stark steigen – vor allem die jährliche Grundsteuer, die auch Mieter trifft, weil sie mit den Betriebskosten auf diese überwälzt wird. Außerdem würde das Problem nicht gelöst, sondern nur vertagt: Solche neuen Einheitswerte wären nach ein paar Jahren wieder veraltet.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.03.2014)

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