AvW-Urteil: Staat haftet für hunderte Millionen

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Laut einem nicht rechtskräftigen Urteil hätte die Wertpapieraufsicht vor der Pleite der AvW-Gruppe schon viel früher Verdachtsmomente erkennen müssen. Die Republik haftet demnach für die Millionenpleite.

Wien. Vor fünf Jahren wurde über die Kärntner Finanzgruppe AvW das Konkursverfahren eröffnet. Die Pleite beschäftigt die Gerichte immer noch, schließlich haben mehr als 12.500 Anleger eine halbe Milliarde Euro verloren. Nun gibt es ein erstinstanzliches Urteil, das ihnen Hoffnung macht: Demnach haftet die Republik für Schäden, weil die Finanzaufsicht nicht hingeschaut hat.

Das Urteil des Wiener Landesgerichts für Zivilrechtssachen ist noch nicht rechtskräftig, die Anlegeranwälte Erich Holzinger, Harald Christandl und Gerd Mössler, die das Musterverfahren angestrengt haben, sprechen aber schon jetzt von einem Knalleffekt. „Wenn die Entscheidung rechtskräftig wird, bedeutet dies, dass die Republik für die massiven Aufsichtsverletzungen der Wertpapieraufsicht den Investoren ab 2002 vollen Schadenersatz zu leisten hat“, sagte Holzinger am Montag zur APA. Denn das Gericht habe nicht nur den Anlegerschaden festgestellt, sondern auch ausgesprochen, dass die Republik dafür aufkommen müsse.

Sprich: Die Steuerzahler müssten wegen Versagens der damaligen Bundeswertpapieraufsicht BWA, Vorgängerbehörde der FMA, zahlen. Es ginge wohl um ein paar hundert Millionen Euro, schätzen Involvierte. Im Masseverfahren wurden 19.000 Forderungen in Höhe von rund einer Milliarde Euro angemeldet. Im Juli und August finden am Landesgericht Klagenfurt Tagsatzungen statt, wo diese geprüft werden. Das vorhandene Vermögen der beiden AvW-Gesellschaften beläuft sich auf 73,5 Mio. Euro. Zwar ist damit zu rechnen, dass nur ein Teil der Forderungen anerkannt wird – vermutlich die Hälfte, also 500 Mio. Euro. Trotzdem würden die Aussichten für die betroffenen Anleger schlagartig besser, wenn das Urteil hält.

„Unüblich, willkürlich“

Dem Gericht zufolge hätten den BWA-Prüfern schon 2000/01 massive Zweifel am Genussscheinkonstrukt AvW des mittlerweile inhaftierten Finanzjongleurs Wolfgang Auer-Welsbach kommen müssen. Es habe schon da Hinweise auf Betrugshandlungen gegeben. Der Berechnungsmodus des Kurses wurde als „unüblich, willkürlich und nicht nachvollziehbar“ bezeichnet. „Die BWA hat sich mit diesem Prüfungsergebnis offenbar abgefunden und daraus nicht den naheliegenden Schluss gezogen, dass dieser Berechnungsmodus nicht nachvollziehbar geeignet ist, den Wert der Genussscheine festzustellen“, heißt es in dem Urteil. Und weiter: „Wie festgestellt, erschien der Prüferin in concreto die Darstellung des Dr. Auer-Welsbach betreffend den Genussscheinkurs als ,wie wenn man vor einer Glaskugel sitzt.‘“ Dem Gerichtsurteil zufolge hätten die BWA-Prüfer dem Verdacht der „malversiven“ Bildung des Genussscheinkurses nachgehen müssen. „Die BWA hätte jedenfalls prüfen müssen, solange der Verdacht hinsichtlich WAG-Verstöße oder strafrechtlicher Verstöße nicht entkräftet war. Dies hätte jedenfalls betreffend den Genussscheinkurs nicht gelingen können“, hält der Richter fest. Die Unterlassung weiterer Prüfungen bzw. sogar einer Strafanzeige sei in Anbetracht der festgestellten Prüfungsergebnisse auch in Ansehung der „Umstrukturierung“ daher unvertretbar rechtswidrig gewesen, so das Gericht. Wäre schon damals, lange vor dem Zusammenbruch des Finanzkonglomerats, ein Strafverfahren gegen Auer-Welsbach eingeleitet worden, hätte dies zu Negativschlagzeilen geführt und es hätten nicht so viele Anleger AvW-Genussscheine gekauft, so das Argument des Richters.

Gutachten entscheidend

Er habe das Urteil so erhofft, sagte Holzinger am Montag im Gespräch mit der „Presse“. Und zwar aufgrund einer Expertise von Gutachter Fritz Kleiner, in der schwere Vorwürfe gegen die BWA erhoben wurden. Die Behörde habe problematische Vorgänge um Jahre zu spät erkannt und Verdachtsmomente nicht ausreichend weiterverfolgt und sei damit für die Höhe des aufgetretenen Schadens mitverantwortlich, heißt es da. Schon Jahre vor der Pleite, 2001, hätten demnach aufgrund einer Prüfung die Alarmglocken schrillen müssen. Auf dieses Gutachten stützt sich nun auch das Urteil in erster Instanz. (APA/cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.05.2015)

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