Banken müssen auch Negativzinsen weitergeben

Der OGH entschied für die Kunden.
Der OGH entschied für die Kunden.(c) Birgit Eyrich
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Der Oberste Gerichtshof festigt in einem neuen Urteil gegen die Bank Austria vorhergegangene Gerichtssprüche: Eine Zinsuntergrenze im Kreditvertrag ist ohne Obergrenze gesetzwidrig.

Wien. Im Match zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) und den österreichischen Banken wegen überhöhter Kreditzinsen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) erneut für die Kunden entschieden. In einem neuerlichen Urteil hat der OGH nicht nur einen entsprechenden Spruch des Oberlandesgerichts Wien (OLG) bestätigt, sondern auch einige eigene vorangegangene Entscheidungen in derselben Sache. Und die heißt im Kern: Kreditverträge mit Zinsuntergrenze müssen auch eine Zinsobergrenze haben.

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Bank Austria geklagt, weil die Kreditverträge von 2016 mit variablem Zinssatz zwar eine Zinsuntergrenze in Höhe des vereinbarten Aufschlages enthalten, aber keine Zinsobergrenze. Der OGH hat dem VKI nun Recht gegeben, das Urteil ist rechtskräftig.

Wieso kam es zu dem Rechtsstreit? In Kreditverträgen mit variablem Zinssatz wird in der Regel ein Indikator (z. B. der Euribor) mit einem fixen Aufschlag vereinbart. Ändert sich der Indikator, so ändert sich etwas zeitversetzt auch der vereinbarte Kreditzinssatz. Da diese Indikatoren in der jüngeren Vergangenheit unter null Prozent gefallen sind, wollte die Bank Austria verhindern, dass sie vom Kreditnehmer weniger als den Aufschlag bekommt.

So sah die UniCredit-Tochter in Kreditverträgen von 2016 vor, dass als Untergrenze dieser festgelegte Aufschlag gilt, der Kunde also immer Zinsen mindestens in Aufschlagshöhe zahlen muss. Sollte also der vereinbarte Indikator negativ werden, würde weiter der Aufschlag in voller Höhe verrechnet. Wurde ein Aufschlag in der Höhe von ein Prozent vereinbart und liegt der Euribor bei minus 0,3 Prozent, sollte der Kunde nach der Bank-Klausel Zinsen in der Höhe des gesamten Aufschlags von ein Prozent zahlen – und nicht 0,7 Prozent, wie es ohne festgesetzte Untergrenze der Fall wäre. Eine Zinsobergrenze für die Kunden fand sich hingegen nicht in den Kreditverträgen. Die Bank Austria handelte damit also zu ihrem Vorteil, nicht aber (mit einer Obergrenze) zugunsten des Kunden.

Zweiseitigkeit missachtet

Eine solche vertragliche Vereinbarung widerspreche dem verbraucherrechtlichen Zweiseitigkeitsgebot, hieß es dazu am Mittwoch beim VKI zum Urteil der Höchstrichter. Die sind nun der Meinung, dass Zinsklauseln nur dann gültig sind, wenn sie zweiseitig bzw. symmetrisch sind.

Kreditnehmer, die in der Vergangenheit zu viel Zinsen gezahlt haben, haben einen Rückzahlungsanspruch, sagt VKI-Rechtsexpertin Beate Gelbmann. Für betroffene Konsumenten gibt es dazu beim VKI, der im Auftrag des Sozialministeriums geklagt hatte, einen Musterbrief.

Die Bank Austria argumentierte, eine Untergrenze ohne Obergrenze wäre aus ökonomischen Erwägungen gerechtfertigt. Nach dem OLG hat nun auch der OGH bestätigt, dass ökonomische Aspekte bei der zwingenden Vorgabe der Zweiseitigkeit keine Rolle spielen. Auch drohende wirtschaftliche Schwierigkeiten rechtfertigten eine einseitige Zinsbegrenzung zugunsten der Bank nicht.

Die Bank Austria ist nicht die einzige Bank, die wegen ihrer Zinspolitik juristische Schelte einstecken muss. Auch gegen die Hypo Tirol Bank und die Hypo Bank Burgenland liegen schon Urteile vor. (eid/red.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.07.2017)

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