EU-Versandapotheken dürfen keine Rabatte geben

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Die Einheitspreise bei rezeptpflichtigen Arzneien dienen dem Schutz der Patienten, urteilt der deutsche Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das generelle Verbot von Rabatten auf rezeptpflichtige Arzneien bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn das Mittel in einer EU-Versandapotheke bestellt und in einer deutschen Apotheke abgeholt wird.

Ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln werde aufgehoben, teilte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm am Mittwoch mit. „Die deutschen preisrechtlichen Bestimmungen gelten auch für den Versandhandel", sagte der Richter.

In Deutschland gibt es bei rezeptpflichtige Arzneien Einheitspreise. Rabatte, darunter fallen Boni, Preisnachlässe und Ähnliches, sind nur auf rezeptfreie Mittel erlaubt. Mit dieser Regelung sollen Patienten geschützt werden und die Sicherheit haben, dass die Medikamente überall gleich viel kosten. Andernfalls wäre ein Kranker gezwungen, sich im Krankheitsfall die billigste Apotheke suchen zu müssen.

Das deutsche Arzneimittelgesetz gilt auch für ausländische Internetapotheken, wonach deutschen Kunden keine Rabatte auf rezeptpflichtige Mittel gewährt werden dürfen.

(APA/dpa)

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