Hotelportal HRS muss weiter auf Bestpreisklausel verzichten

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Der Mitbewerb darf nicht eingeschränkt werden, bestätigte das OLG Düsseldorf. Österreichs Tourismus hofft auf eine analoge Entwicklung hierzulande.

Der Wettbewerb unter Reiseportalen im Internet soll in Deutschland nicht durch Bestpreisklauseln eingeschränkt werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte sich heute, Freitag, hinter eine Entscheidung des deutschen Bundeskartellamts, das den Online-Anbieter HRS aufgefordert hatte, solche Klauseln aus seinen Verträgen mit Hotels in der Bundesrepublik zu entfernen.

Die Entscheidung macht auch den österreichischen Hoteliers Hoffnung, von der umstrittenen Klausel befreit zu werden. "Das ist ein schöner Erfolg - für HRS kann das eigentlich nur eines heißen: die AGBs für österreichische Hotels schnell zu ändern - rigoros, ohne Hintertür, und das schnell, bevor man dazu gezwungen wird", teilte der Generalsekretär der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV), Markus Gratzer, in einer Aussendung mit. Hierzulande hat die ÖHV bereits eine Beschwerde gegen die Bestpreisklausel bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) eingelegt.

Auch Verfahren gegen andere Anbieter

Mit der Klausel habe HRS seine Hotelpartner über viele Jahre de facto verpflichtet, nirgendwo günstigere Zimmerraten als bei HRS anzubieten. Die Klauseln behindern laut 1. Kartellsenats des Düsseldorfer Gerichts die Konkurrenz zwischen Hotelportalanbietern. HRS kann gegen diese Entscheidung vor den deutschen Bundesgerichtshof ziehen.

Das Kartellamt unterstrich indes, es gehe auch gegen HRS-Konkurrenten vor. Laufende Verfahren gegen die Bestpreisklauseln der HRS-Wettbewerber Booking.com und Expedia würden nun zügig vorangetrieben. Auch andere Wettbewerbsbehörden in Europa gingen gegen die Klauseln vor, das deutsche Kartellamt stehe mit ihnen und der Europäischen Kommission in engem Kontakt.

Die Bestpreisklauseln bei Buchungsportalen seien nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Verbraucher, kritisierte der deutsche Kartellamtschef Andreas Mundt. Sie verhinderten, dass andere Anbieter niedrigere Hotelpreise anbieten können. Die Klauseln machten es zudem für neue Portale schwerer, in den Wettbewerb mit den Platzhirschen zu treten. Bestpreisklauseln verpflichten die Herbergen, bei einzelnen Online-Dienstleistern etwa den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen anzubieten.

(APA/Reuters)

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