EZB darf Staatsanleihen kaufen

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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes gibt EZB-Chef Mario Draghi Rückendeckung beim aktuellen Kaufprogramm.

Die Europäische Zentralbank (EZB) darf zur Euro-Rettung grundsätzlich Staatsanleihen kaufen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg (Rechtssache C-62/14). Ein entsprechendes Programm der Notenbank von 2012 sei rechtmäßig, urteilten die Richter. "Das Programm überschreitet nicht die währungspolitischen Befugnisse der EZB und verstößt nicht gegen das Verbot der monetären Finanzierung von Mitgliedstaaten", teilte der Gerichtshof mit.

Konkret ging es um den EZB-Beschluss aus dem Sommer 2012, unter Bedingungen notfalls unbegrenzt Anleihen von Euro-Krisenstaaten zu kaufen, um diese zahlungsfähig zu halten. In der Praxis hat die EZB dieses Kaufprogramm mit dem Namen "Outright Monetary Transactions" (OMT) allerdings nie genutzt. Allein die Ankündigung beruhigte die Märkte, das räumen sogar Kritiker ein.

Ifo-Chef Hans-Werner Sinn hat die Entscheidung des EuGH scharf kritisiert. "Das ist ein bedauerlicher Fehler des Gerichts", sagte Sinn am Dienstag in München. Anders als vom Gericht dargestellt, überschreite die EZB sehr wohl ihre Kompetenzen und betreibe Wirtschaftspolitik. Der Ökonom bezeichnete die Argumentation des Gerichts als nicht nachvollziehbar und appellierte an das Bundesverfassungsgericht, sich bei der nun anstehenden Entscheidung "nicht beirren" zu lassen.

Kein Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit

EZB-Chef Mario Draghi erhält durch das Urteil Rückendeckung beim aktuellen Kaufprogramm, das seit März 2015 läuft und mit einem Volumen von 60 Mrd. Euro monatlich die Konjunktur anschieben soll. Mit dem Kauf von Staatsanleihen drückt die EZB die Zinsen des betroffenen Landes, das dann weniger für Kredite zahlen muss und zahlungsfähig bleibt.

Der Gerichtshof stellte zudem fest, dass das OMT-Programm auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Die Richter gaben der EZB allerdings vor, die von ihr selbst gesetzten Regeln auch einzuhalten: Die Notenbank müsse - falls sie das OMT-Programm jemals nutze - eine Mindestfrist einhalten und dürfe ihre Entscheidung zum Ankauf oder das Volumen nicht vorher ankündigen.

Widerspruch zu Karlsruhe-Spruch

Der jahrelange Rechtsstreit um die Anleihenkäufe ist damit höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Thema zur Klärung an den EuGH gegeben. In Karlsruhe hatten der CSU-Politiker Peter Gauweiler, die frühere Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD), die Bundestagsfraktion der Linken und der Verein "Mehr Demokratie" geklagt. Fast 12.000 weitere Kläger schlossen sich an.

Vor dem Bundesverfassungsgericht hatten die Kläger Recht bekommen: Die Karlsruher Richter kamen im Februar 2014 zu dem Schluss, die EZB habe mit dem OMT-Programm ihre Kompetenzen überschritten, weil sie laut EU-Vertrag keine eigenständige Wirtschaftspolitik betreiben dürfe. Zudem verstoße der OMT-Beschluss gegen das Verbot der Mitfinanzierung von Staatshaushalten. Karlsruhe gab das Thema an den EuGH in Luxemburg, der nun anders entschied.

(APA/dpa)

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