Staat darf arbeitslosen EU-Zuwanderern Sozialhilfe verweigern

Arbeitsamt in Deutschland, Geschlossen
Arbeitsamt in Deutschland, Geschlossenwww.BilderBox.com
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Auch EU-Bürger, die schon gearbeitet hatten, dürfen ausgeschlossen werden. Der Europäische Gerichtshof sieht darin keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Arbeitslose EU-Bürger haben in Deutschland keinen Anspruch auf Sozialhilfe ("Hartz IV"). Zugewanderte EU-Bürger, die schon einmal Arbeit in Deutschland gefunden hatten, auch nicht. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.

Dies betrifft beispielsweise Bürger aus einem anderen EU-Land, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen, eine gewisse Zeit arbeiten und dann arbeitslos werden. Waren sie weniger als ein Jahr beschäftigt und wurden dann arbeitslos, haben sie nur für sechs Monate Anspruch auf weiteren Aufenthalt und Sozialhilfe.

Staat darf Sozialsysteme schützen

Der EuGH blieb damit bei seiner Linie. Bereits 2014 hatten die Luxemburger Richter geurteilt, dass "Armutszuwanderer" keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten, also EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu beziehen, hier aber gar nicht arbeiten wollen. Damit bestätigte der Gerichtshof eine zentrale Regel im deutschen Sozialgesetzbuch über den Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz-IV-Leistungen.

Auch im aktuellen Urteil verweisen die Richter ausdrücklich darauf, dass ein Staat das Recht hat, seine Sozialsysteme vor Überlastung zu schützen und die "unangemessene Inanspruchnahme" zu verhindern.

Grüne nennen Urteil "fragwürdig"

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die in Bosnien geboren wurde und die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie lebte mit ihren drei Kindern in Deutschland. Die Frau und ihre Tochter hatten ein knappes Jahr lang gearbeitet und gingen dann keiner Beschäftigung mehr nach. Sie erhielten zunächst Arbeitslosengeld, die Kinder Valentina und Valentino Sozialgeld.

Das Jobcenter Berlin Neukölln stellte die Leistungen dann ein und argumentierte, dass die Frau und ihre Tochter als ausländische Arbeitssuchende keinen Anspruch darauf hätten. Das Bundessozialgericht bat den EU-Gerichtshof um Auslegung europäischen Rechts. Die höchsten europäischen Richter bestätigten nun die deutsche Praxis. Sie verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Der Grünen-Sozialpolitiker Wolfgang Strengmann-Kuhn nannte das Urteil "fragwürdig": "Wer zu uns kommt und nach Arbeit sucht, braucht Unterstützung. Das ist in einem sozialen Europa geboten."

(APA/dpa)

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