Gekündigt: Muslim wollte Alkohol nicht in Regal räumen

Flaschen, Glas, Alkohol, Feiern, Alkoholismus Foto: Clemens Fabry
Flaschen, Glas, Alkohol, Feiern, Alkoholismus Foto: Clemens Fabry(c) Die Presse (Fabry Clemens)
  • Drucken

Ein Muslim wurde angeblich deshalb gekündigt, weil er sich weigerte, Alkohol ins Regal zu räumen. Der Mann klagt gegen die Kündigung.

Ein gläubiger Muslim wurde im März 2008 in der deutschen Stadt Erfurt angeblich deshalb gekündigt, weil er seinem Gewissen folgte und sich weigerte, alkoholische Getränke ins Regal zu räumen. Sein Glaube, so begründete er, verbiete ihm jeglichen Umgang mit Alkohol, berichtet "Spiegel Online". Nun wehrt sich der Mann und klagt gegen die Kündigung.

Der Mann sollte nach einer Krankheit wieder in der Getränkeabteilung arbeiten, weigerte sich jedoch wiederholt. Daraufhin kündigte ihn sein Arbeitergeber, woraufhin der Mann gegen die Kündigung klagte. Fast zwei Jahre später soll nun am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt darüber entscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt war. "Der Zweite Senat muss prüfen, ob die Arbeitsverweigerung mit religiösen Gründen zu rechtfertigen ist", sagt Inken Gallner, Sprecherin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts.

"Arbeitsplatz kein releigionsfreier Raum"

Die Rechtslage ist keinesfalls klar, wie "Spiegel Online" berichtet. So bestätigten im Dezember 2009 die Bundesrichter die Kündigung einer Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen, die im Türkisch-Unterricht mit Kopftuch vor ihre muslimischen Schüler trat. Im Fall einer muslimischen Verkäuferin aus Hessen sah das höchste deutsche Arbeitsgericht im Jahr 2002 hingegen keinen Kündigungsgrund darin, dass sie sich weigerte, während der Arbeit ihr Kopftuch abzulegen.

"Grundsätzlich ist der Arbeitsplatz kein religionsfreier Raum", wird der Arbeitsrechtler Gregor Thüsing von der Universität Bonn zitiert. Das dürfe aber nicht dazu führen, dass arbeitsvertragliche Pflichten nicht erfüllt werden. "Wie viele Zugeständnisse der Arbeitgeber jedoch machen muss, ist eine Abwägung im Einzelfall."

(Red.)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.