Was eine Hypo-Insolvenz gefährlich macht

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Gläubiger könnten auf - vom Steuerzahler finanzierte - Ansprüche des Landes gegen den Bund zugreifen. Unkontrolliert und sofort.

Dass das Verfassungsmodell 1920 und das System der Finanzverfassung 1948 (1922) zu einem Versagen aufgrund systemischer Unkoordiniertheit zwischen Bund und Ländern führen, zeigt das Kärntner Hypo-Desaster lehrbuchartig. Es war zuerst die rechtliche Unmöglichkeit, Fehlentwicklungen eines Landes zu verhindern, dann das Unterbleiben des Eingriffs durch Nationalbank und Finanzmarktaufsicht (zuvor Finanzministerium). Sie hätten im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten wohl als einzige handeln können, weil sie die makroökonomischen Systembedrohungen des Kapitalmarktes zu entdecken, zu überwachen und zu beseitigen hätten.

Es gab keine größere makroökonomische Bedrohung als die Hypo. Langfristige Kredite, die in den neuen Märkten vergeben wurden, waren Ausleihungen der österreichischen Bank, nicht der Töchter vor Ort. Das Risiko wurde nach Österreich gezogen und mit einer Landeshaftung finanziert. Damit wurden die strengeren bankrechtlichen Vorschriften in Kroatien, Serbien etc. umgangen. Beschwerden der dortigen Zentralbanken über die Wettbewerbsverzerrungen wurden ignoriert. Angesichts der Besetzung der Taskforce darf man sich wohl entsprechende Gedanken über Bock und Gärtner machen.

Die Bewältigung der systemimmanenten Probleme ist nun Aufgabe der Politik des Bundes. Die Insolvenz der Hypo oder eine Beteiligung der Anleihegläubiger zur Entlastung der Steuerzahler wird jetzt diskutiert, von Politikern heftig gefordert. Der Bund würde für die Haftung des Landes Kärnten nicht haften müssen, sagte ein Sprecher einer Oppositionspartei. Vielleicht eine zu einfache Sicht, erklärbar durch oppositionellen Populismus.

Ausfallshaftung in Landesgesetz

Es stellt sich allein die Frage, ob die Anleihegläubiger bei einer Insolvenz oder einem Haircut weiterhin Befriedigung aus Geldern der Steuerzahler erlangen könnten. Kärnten hat eine Ausfallshaftung für alle Verbindlichkeiten der Hypo Alpe Adria International AG nach §1356 ABGB durch Landesgesetz übernommen (§ 5 des Landesholding Gesetz LGBl 37/91 idF LGBl 65/2012). In den Emissionsprospekt für Anleihen über 16 Mrd. Euro vom 4. August 2004 wurde die Haftung explizit aufgenommen. Die Haftung wird jedenfalls im Fall einer Insolvenz schlagend. Die Exekutionsbeschränkung des §15 EO für Gemeinden und gemeinnützige Anstalten kann nicht auf das Land Kärnten ausgedehnt werden (OGH 3 Ob 77/92), es darf daher in das Vermögen zwangsvollstreckt werden. Das Finanzverfassungsgesetz enthält eine Regelung, inwieweit in Abgabenrechte oder Ertragsanteile oder sonstiges Vermögen von Gebietskörperschaften exekutiert werden darf: „Eine Abtretung oder Verpfändung von Abgaberechten, Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die den Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Länder, der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, ist unzulässig. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt.“ (§ 16 Abs. 2 F-VG)

Auf Ertragsanteile und vermögensrechtliche Ansprüche der Länder kann also sehr wohl Zwangsexekution geführt werden. Dies wird auch vom Schrifttum überwiegend bejaht. Dass auch das Abgabenrecht an sich der Zwangsvollstreckung unterliegt, darf bezweifelt werden. Spätestens nach Einlangen auf einem Konto des Landes unterliegen die Gelder aber jedenfalls der Zwangsvollstreckung. 2012 betrugen die Ertragsanteile Kärntens 1,047 Mrd. Euro. Die Zuweisungen des Bundes (417 Mio. Euro) unterliegen ebenfalls einer möglichen Vollstreckung. Diverse Finanzierungsanteile der Gemeinden für Landesaufgaben, wie Jugendfürsorge oder Gesundheitswesen, betrugen 205 Mio. Euro. Fraglich ist, ob auch die Bedarfszuweisungen, 2012 immerhin 65 Mio. Euro, die aus den Ertragsanteilen der Gemeinden von den Ländern an die Gemeinden bezahlt werden, dazukommen. Dies wäre je nach Qualifikation und Ausgestaltung der Zahlung des Bundes an die Länder zu beurteilen.

Jährlich rund 1,7 Mrd. Euro

Im Ergebnis könnten die Gläubiger bei einer Insolvenz der Kärntner Hypo jedes Jahr auf rund 1,7 Mrd. Euro des Landes Kärnten, finanziert durch den Steuerzahler, zwangsvollstrecken. Und zwar in voller Höhe der durch das Land besicherten Forderungen, ohne dass ein Ergebnis des Insolvenzverfahrens abgewartet werden müsste. Das Land würde im Gegenzug die Forderungen gegen die Kärntner Hypo in der Insolvenz erhalten. Sofern keine Teilausschüttungen erfolgen, müsste auf Zahlungen bis zum Ende des Insolvenzverfahrens gewartet werden.

Zu hinterfragen ist, welche Aufgaben der Bund zu übernehmen hätte. Für die mittelbare Bundesverwaltung (Gesundheitswesen, Schulverwaltung) wäre vorzusorgen. Zuschüsse des Bundes wären jedoch vollstreckbar; würde er die Aufgaben unmittelbar übernehmen, könnte das eine Änderung der Verfassung zur Folge haben, vermutlich sogar eine Volksabstimmung wegen Eingriffs in das bundesstaatliche Prinzip erfordern. Fraglich ist, ob den Bund und die übrigen Länder nicht aus einer allgemeinen Bestandsgarantie für das einzelne Bundesland eine Pflicht zur Finanzierung Kärntens trifft (etwa nach Art. 2 und 3 B-VG).

Eine Insolvenz der Kärntner Hypo würde das Land sofort einer ungeregelten Exekution aussetzen. Zahlungen müssten bis zur vollen Befriedigung geleistet werden. Das Land könnte erst nach dem Insolvenzverfahren die Verluste durch Verwertungsergebnisse reduzieren.


Mag. Gottfried Schellmann jun. ist Rechtsanwalt in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.03.2014)

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