Arbeitsrecht: Hauptsaison für Saisonniers

(c) Michaela Bruckberger
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Im Sommer greifen Betriebe gern auf Saisonarbeitskräfte zurück. Aber nur wenige Branchen dürfen das. Und man kann dabei viel falsch machen.

Wien. Viele Unternehmen brauchen jetzt kurzfristig zusätzliche Arbeitskräfte – als Urlaubsersatz oder weil der Sommer ihre Hauptsaison ist, wie etwa im Tourismus. Dabei wird gern auch auf sogenannte Saisonarbeitskräfte aus Ländern außerhalb der EU zurückgegriffen, nicht selten auf solche, die Jahr für Jahr befristet in Österreich arbeiten.

So simpel das klingt, man könne dabei viel falsch machen, warnt Maria Sablatnig, Expertin für Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht bei Ecovis Austria. „Vor allem ist niemandem zu raten, es illegal zu tun. Die Verwaltungsstrafen sind enorm hoch.“ Zwischen 1000 und 10.000 Euro pro Arbeitnehmer beträgt die Strafe, wenn man bis zu drei Arbeitnehmer ohne Bewilligung beschäftigt, im Wiederholungsfall verdoppelt sich der Strafrahmen auf 2000 bis 20.000 Euro. 2000 bis 20.000 Euro Verwaltungsstrafe pro Kopf drohen auch „Ersttätern“, die mehr als drei Arbeitnehmer illegal einstellen, ab dem zweiten Mal steigt die Strafe hier auf 4000 bis 50.000 Euro.

Legal Saisonarbeiter anstellen dürfen jedoch nur bestimmte Branchen. Konkret jene, für die eine Verordnung des Sozialministeriums jeweils für einen bestimmten Zeitraum zur Abdeckung eines „vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs“ ein Kontingent an Saisonarbeitskräften vorsieht. Faktisch sind das Tourismusbetriebe und die Land- und Forstwirtschaft – nur für sie werden regelmäßig entsprechende Verordnungen erlassen. Laut der aktuellen Verordnung für den Tourismus dürfen in ganz Österreich im Schnitt 900 Saisonniers arbeiten – am meisten in Tirol (220), am wenigsten im Burgenland (zehn).

Kuriosum am Rande: Ein Teil des Kontingents ist jeweils Schaustellerbetrieben vorbehalten – in Wien betrifft das sogar 35 von insgesamt 40 Arbeitskräften. Sablatnig kann das erklären: Sie seien vor allem Saisonniers für den Wiener Prater. Hier ist der Bedarf offenbar viel größer als in der Wiener Gastronomie und Hotellerie, die keine so starken saisonalen Schwankungen verzeichnen.

Die Verordnung für den Tourismus gilt noch bis 30.September 2014, bis dahin kann man auf dieser Grundlage die Beschäftigung eines Saisonniers beantragen. Dann aber nur mehr für höchstens einen Monat, denn alle Beschäftigungsverhältnisse müssen spätestens am 31.Oktober 2014 enden. Für die Wintersaison wird es eine neue Regelung geben. Die Verordnung für die Land- und Forstwirtschaft gilt bis Ende November, die Dienstverhältnisse müssen hier spätestens mit Jahresende auslaufen.

Vorteile für Stammsaisonniers

Beantragt werden müssen Kontingentplätze beim AMS, bewilligt werden dürfen sie nur, wenn die offenen Stellen nicht mit vorgemerkten inländischen oder am Arbeitsmarkt schon integrierten Arbeitskräften besetzt werden können.

All das gilt allerdings nicht für sogenannte Stammsaisonniers: „Sie kann man beschäftigen, ohne an das Kontingent gebunden zu sein, und die Prüfpflicht, ob eine inländische Arbeitskraft zur Verfügung steht, fällt ebenfalls weg“, sagt Sablatnig. Damit jemand als Stammsaisonnier gilt, muss er erstens in den fünf Jahren 2006 bis 2010 entweder im Tourismus oder in der Land- und Forstwirtschaft jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Saisonkontingenten beschäftigt gewesen sein und sich zweitens bis 30.April 2012 bei einer regionalen AMS-Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Registrierung für eine weitere Beschäftigung im jeweiligen Wirtschaftszweig besorgt haben. Er darf dann nur dort arbeiten – Betriebe aus anderen Branchen können nicht auf solche Arbeitskräfte zurückgreifen.

Zu beachten ist auch eine Reihe von Formalitäten hinsichtlich der Aufenthaltsbewilligung, die die Saisonniers zusätzlich zur Beschäftigungsbewilligung brauchen. Das Prozedere ist unterschiedlich kompliziert, je nachdem, ob der Arbeitnehmer aus einem Drittstaat mit oder ohne Visumpflicht kommt. Beginn und Ende des Dienstverhältnisses müssen außerdem jeweils innerhalb von drei Tagen beim AMS gemeldet werden. „Vergisst man darauf, drohen ebenfalls Verwaltungsstrafen“, so Sablatnig.

In Österreich steuerpflichtig

Arbeitskräfte aus anderen EU-Ländern betrifft all das naturgemäß nicht – mit Ausnahme von kroatischen Staatsbürgern: Sie haben in Österreich Niederlassungsfreiheit, aber noch keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Saisonniersregelung gilt also vorerst noch für sie, wenn auch mit einigen Abweichungen. Bei der Vergabe von Kontingentstellen sind sie als EU-Bürger zu bevorzugen, dasselbe gilt für Asylwerber.

Arbeitsrechtlich sind Saisonniers anderen Arbeitskräften gleichgestellt, sie sind auch in Österreich sozialversichert und lohnsteuerpflichtig (beschränkte Steuerpflicht). Bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (der nur in Ausnahmefällen möglich ist), sind sie hier sogar unbeschränkt steuerpflichtig, erklärt Sablatnig.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.07.2014)

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