Abgabenänderungsgesetz: Datenzugriff für Finanz entschärft

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Die Befugnisse für Finanzstrafbehörden zum Zugriff auf Daten aus anderen Verfahren werden nun doch nicht ganz so weit gefasst.

Wien. Manche Gesetzesvorhaben werden publikumswirksam auf den Weg ins Parlament geschickt, bei anderen geschieht das still und leise. Der Entwurf für das „2. Abgabenänderungsgesetz“ gehört zur letzteren Sorte. Dass er vorgestern, Dienstag, den Ministerrat passierte, wurde von den Regierungsparteien nicht an die große Glocke gehängt.

Öffentlich kommentiert wurde lediglich ein Detail des geplanten Regelungspakets: dass künftig der Verkauf von E-Zigaretten den Trafiken vorbehalten sein soll. Die dafür vorgesehene Übergangsfrist soll nun um ein halbes Jahr länger sein als ursprünglich vorgesehen. Händler, die derzeit E-Zigaretten vertreiben, werden bis Ende September 2015 Zeit bekommen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen (und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nur bis Ende März). SPÖ-Wirtschaftssprecher Christoph Matznetter fand für beide Aspekte der Neuregelung lobende Worte: Die Existenz der Trafiken werde durch das E-Zigaretten-Monopol gestützt, zugleich lasse man jene rund 50 Unternehmen, die sich nun eine andere Einnahmenquelle suchen müssen, nicht im Regen stehen.

Doch kein genereller Ekis-Zugriff

Und das war es dann auch schon, sonst gab es keine politischen Wortmeldungen zur nunmehrigen Regierungsvorlage. Nun hatte zwar das Thema E-Zigaretten im Vorfeld ebenfalls manche Gemüter erhitzt, es war aber bei Weitem nicht das Brisanteste an dem Gesetzesentwurf des Finanzministeriums. Weit mehr Aufregung gab es über jenen Teil, der unter dem Schlagwort „Bekämpfung von Abgabenkriminalität“ läuft. Konkret: über die darin vorgesehenen, weitreichenden Zugriffsrechte auf Daten der Polizei und aus Straf- und Verwaltungsstrafverfahren.

Unter anderem hätten laut der ursprünglichen Fassung Finanzstrafbehörden die Befugnis erhalten sollen, „auf automationsunterstütztem Wege Einsicht in das elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem (Ekis) zu nehmen“. Nach massiver Kritik im Begutachtungsverfahren findet sich dieser Satz in der Regierungsvorlage nicht mehr. Vielmehr ist jetzt konkret definiert, welche Daten an die Finanzstrafbehörden übermittelt werden dürfen. Auch eine generelle Schranke wurde eingezogen: Nur bei Finanzstrafverfahren, bei denen es um eine Steuerhinterziehung von mehr als 33.000 Euro geht, soll diese Regelung überhaupt gelten. Die neue Befugnis, Personen Fingerabdrücke abzunehmen, wenn es der Aufklärung eines Finanzvergehens dient, wurde ebenfalls auf Delikte derselben Größenordnung beschränkt. Außerdem müssen die Fingerabdrücke nach Abschluss des Finanzstrafverfahrens vernichtet werden.

Weggefallen ist auch das im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Recht der Finanzstrafbehörden, die nach diesem Gesetz ermittelten Daten an jede andere Behörde weiterzugeben, die sie für ihre Zwecke braucht. Geblieben ist es dagegen bei der Ausweitung der Auskunftsrechte gegenüber Betreibern von Telekommunikationsdiensten in Verfahren wegen Vorsatzdelikten (ausgenommen bloße Ordnungswidrigkeiten), es dürfen also künftig auch dynamische IP-Adressen abgefragt werden. Dafür müsse aber eine richterliche Anordnung vorliegen, betonte das Finanzministerium auf „Presse“-Nachfrage. Zudem sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip anzuwenden, „sodass diese Maßnahme für geringfügige Fälle von Rechts wegen nicht in Betracht kommen kann“. Generell habe man die Änderungen im Bereich Finanzstrafrecht mit dem Verfassungsdienst abgestimmt, betont das Ministerium. Man habe das Gesetz konkretisiert und zum Beispiel auf die datenschutzrechtliche Interessenabwägung hingewiesen. Und es sei insgesamt gewährleistet, „dass Daten nur für finanzstrafrechtliche Zwecke sowie für korrespondierende Abgabenverfahren verwendet werden dürfen“.

„Befugnisse wie Staatsanwaltschaft“

Juristen begrüßen denn auch die vorgenommenen Entschärfungen. „Im Großen und Ganzen ist jetzt sichergestellt, dass die Finanzstrafbehörde die neuen Befugnisse nur ausüben darf, wenn es sich um Finanzvergehen über 33.000 Euro – oder um Schmuggel in einer Größenordnung über 15.000 Euro – handelt“, sagt Caroline Toifl, Steuer- und Wirtschaftsstrafrechtsexpertin bei Baker & McKenzie. Sie weist allerdings darauf hin, dass das nach wie vor nicht für alle neu geregelten Auskunftsrechte eindeutig klar ist; das sei nach wie vor zu bemängeln und die eine oder andere weitere Klarstellung wünschenswert. Ihr Fazit: „Die Finanzstrafbehörden haben hinsichtlich personenbezogener Daten künftig dieselben Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft.“ Dass sie nicht sogar noch weiter gehende Rechte für sich beanspruchen, davon könne man nun, aufgrund der neuen Anpassungen, ausgehen. Weitreichender als die Befugnisse der Polizei seien jene der Finanzstrafbehörden aber allemal – obwohl sie, wie Toifl meint, „als Verwaltungsbehörden wohl eher mit der Polizei zu vergleichen wären“.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.11.2014)

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