Arbeitsrecht: Entlassung hielt nicht

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Eine Ausbildung während des Krankenstandes zu beginnen muss kein Entlassungsgrund sein.

Wien. Ein Arbeitnehmer ist an einem Burn-out-Syndrom erkrankt und befindet sich deshalb im Krankenstand. Noch während desselben beginnt er eine Ausbildung zum Physiotherapeuten. Der Arbeitgeber erfährt davon und entlässt ihn. Zu Unrecht, befanden sowohl das Erst- als auch das Zweitgericht. Nun hat auch der Oberste Gerichtshof (OGH) die außerordentliche Revision (9ObA 64/14y) des Arbeitgebers zurückgewiesen. Er hält fest, dass die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand nicht offenkundig oder betont verletzt werden dürfen. Ein Arbeitnehmer, der sich im Krankenstand befindet, verwirklicht nur dann einen Entlassungsgrund, wenn er sich gegen die Anordnungen seines Arztes widersetzt und damit den Krankheitsverlauf negativ beeinflusst. Gerade das sei aber hier nicht der Fall gewesen. Der Hausarzt des entlassenen Arbeitnehmers hatte sogar die neue Ausbildung ausdrücklich befürwortet. Eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit sei daher nicht gerechtfertigt.

Berharrlichkeit ist maßgeblich

Der OGH wies auch eine andere außerordentliche Revision (9ObA 69/14h) eines Arbeitgebers jüngst zurück, der eine Arbeitnehmerin kündigen wollte. Die Personalreferentin (und Betriebsrätin) war für die Personalangelegenheiten von 290 Mitarbeitern verantwortlich. Bei der An- und Abmeldung zur Sozialversicherung unterliefen ihr vereinzelt Fehler. Auch eine Drittschuldneranfrage hat sie nicht sogleich korrekt abgewickelt.

All das sind zweifellos Dienstpflichtverletzungen, jedoch keine, die als beharrlich einzustufen sind. Da die Mitarbeiterin auch von ihrem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang nie verwarnt worden ist, habe das Gericht die Zustimmung zur Kündigung zu Recht nicht erteilt, so der OGH. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.11.2014)

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