Wie beleidigt man richtig? Deutsche Gerichte sind uneins

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Die Äußerung eines Falschparkers und ihre Folgen.

Ein deutscher Autofahrer bekam von einer Polizistin einen Strafzettel wegen Falschparkens verpasst, ärgerte sich, und das nicht still: Mit den Worten „Wissen Sie was, Sie können mich mal!“ verlieh er seinem Unmut Ausdruck.
Das wiederum erzürnte die Adressatin der Botschaft, sie zeigte den Falschparker wegen Beleidigung umgehend an. So kam es, dass sich in den vergangenen Monaten gleich zwei deutschen Gerichte mit der Zornesbotschaft eingehend zu befassen hatten – und zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen.

Das Landgericht Karlsruhe befand, die besagte Worte kämen einer Beleidigung gleich, und verdonnerte den Beklagten zu einer Geldstrafe in der Höhe von 540 Euro. Das erboste den Falschparker abermals. Er entschloss sich, diesmal nicht zu schimpfen, sondern die Entscheidung zu bekämpfen.

Ganz offensichtlich die richtige Entscheidung, denn das Oberlandesgericht Karlsruhe sah den Vorfall tatsächlich etwas lockerer. Der streitgegenständlichen Aussage könne sich keine eindeutige Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung entnehmen lassen, hieß es in dem Beschluss des Gerichts. Entscheidend für den Sinngehalt sei vielmehr, welche Worte der mehrdeutigen Einleitungsphrase „Sie können mich mal“ folgen würden, weil sie im Sprachgebrauch nicht nur in Verbindung mit dem „Götz-Zitat“ als Nachsatz verstanden werden dürfe. Üblich sei etwa auch folgende Ergänzung „..., Sie können mich mal gern haben“, was nichts anderes bedeute, als „Lass mich in Ruhe!“
Sogar die Aussage „Wissen Sie was, Sie können mich mal kreuzweise“, sei – regional verschieden – von keiner strafrechtlichen Relevanz, fand das Oberlandesgericht.

Die Redewendung „Sie können mich mal ...“ ist jedoch mehrdeutig, weil sie im Sprachgebrauch nicht nur in Verbindung mit dem „Götz-Zitat“ als Nachsatz verwendet und verstanden wird, sondern auch andere Bedeutungsinhalte haben kann. So sei auch die Formulierung „Sie können mich mal, gerne haben“ verbreitet, was umgangssprachlich nichts anderes als "Lass mich zufrieden!“ heißen. Selbst der Äußerung „Du kannst mich mal  kreuzweise“ sei keine strafrechtlich relevante Äußerung befand das Oberlandesgericht.

Fazit: Wer eine deutsche Polizistin zielsicher beleidigen will, sollte sicherheitshalber zu einer deftigeren Wortwahl greifen.


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