Rechtsstreit wegen Maklerprovision

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Pech für eine Immobilienmaklerin: Sie vermittelte ein preislich passendes Anbot, ihre Kundin entschied sich anders. Provisionsanspruch besteht nicht, entschied der OGH.

Wien. Kann einem Immobilienmakler auch dann eine Provision zustehen, wenn es mit dem Haus- oder Wohnungsverkauf nicht klappt? Ja, aber bei Verbrauchergeschäften nur dann, wenn darüber eine besondere Vereinbarung getroffen wurde, die klar und eindeutig ist, entschied der OGH (8 Ob 66/15m).

Eine Wohnungseigentümerin hatte einer Maklerin im Jahr 2011 einen bis 3. November befristeten Alleinvermittlungsauftrag für den Verkauf ihrer Wohnung erteilt. Im Auftragsformular fand sich folgende Klausel: „Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes wird auch für den Fall vereinbart, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt.“ Die Kundin fügte handschriftlich mehrere Ergänzungen hinzu, unter anderem, dass keine Provision zu zahlen sei, wenn privat ein Käufer gefunden werde. Zu zahlen sei „ausschließlich für den Fall, dass die Maklerin vermittelt hat“. Auf Drängen der Maklerin stimmte sie jedoch nachträglich per E-Mail zu, dass man „den Privatverkauf aus dem AV nehmen“ könne.

Vereinbarung nicht eindeutig

In der Folge erhielt sie von der Maklerin drei Kaufanbote, die aber nicht ihren Preisvorstellungen entsprachen. Ein weiteres, das ihr die Maklerin am 28. Oktober 2011 übermittelte, passte dann zwar preislich – nur war sie da gerade ortsabwesend und erfuhr davon erst am 7. November, nach Ablauf des Vermittlungsauftrags. Am selben Tag verkaufte sie die Wohnung – laut Kaufvertrag sogar billiger – an eine nicht von der Maklerin vermittelte Interessentin.

Die Maklerin klagte ihren Provisionsanspruch ein – ohne Erfolg: Gegenüber Verbrauchern sind besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs nach § 15 Maklergesetz nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Der Begriff „ausdrücklich“ ist laut OGH verstärkend dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung „eine hervorgehobene, dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung dieser Punkte enthalten muss“. Die Klausel samt handschriftlicher Ergänzung sei aber widersprüchlich, von „eindeutig“ könne keine Rede sein. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.09.2015)

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