Kündigung via WhatsApp unwirksam

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Ein Foto am Handydisplay reicht laut OGH nicht aus, um das Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen.

Wien. Eine österreichische Zahnärztin kündigte ihre Mitarbeiterin über WhatsApp. Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) nun entschieden hat, war die Kündigung über den Smartphone-Messenger aber ungültig. Ein auf diesem Weg übermitteltes Foto des Kündigungsschreibens erfüllt laut den Höchstrichtern nicht das Schriftformgebot (9 ObA 110/15i).

Die Zahnärztin verfasste ein Kündigungsschreiben, das sie mit Stempel und Unterschrift versah. Sie fotografierte dieses Schreiben und übermittelte das Foto am 31. Oktober 2014 über „WhatsApp“ an ihre Mitarbeiterin. Die mit der Post verschickte Kündigung erhielt die Arbeitnehmerin erst am 4. November. Vor Gericht stritten die Zahnärztin und die ehemalige Angestellte dann um die Kündigungsfrist: Die Mitarbeiterin war der Meinung, dass das Foto nicht als Kündigung gelte, weil es das im Kollektivvertrag (KV) für Zahnarztangestellte festgeschriebene Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht erfülle. Da ihr die schriftliche Kündigung erst am 4. November zugegangen sei, stehe ihr – unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsletzten – eine Kündigungsentschädigung bis zum 31. Jänner 2015 zu. Das Erstgericht gab der Zahnarztgehilfin Recht, die Berufungsinstanz dann der Arbeitgeberin.

Auf eine generelle Festlegung, was die Rechtswirksamkeit solcher Fotos betrifft, lässt sich der OGH in seiner Entscheidung nicht ein. Schriftform habe ganz allgemein eine Beweisfunktion für den Inhalt einer Erklärung und dafür, von wem sie ausgeht, heißt es in der Entscheidung. Formgebote seien auf ihren jeweiligen Zweck hin zu untersuchen. Demnach müsse auch in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es dem Formerfordernis der Schriftlichkeit entspricht, wenn man ein eigenhändig unterfertigtes Schriftstück bloß über elektronische Medien verschickt.

Bild am Display zu klein

Im konkreten Fall ist im Kollektivvertrag festgelegt, dass Kündigungen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen müssen. Der Empfänger, sei es nun der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, soll ein Dokument über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den anderen Vertragsteil erhalten – als Nachweis und damit er es einer Überprüfung unterziehen kann.

Ein bloß über WhatsApp auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt laut OGH diese Zwecke nicht, weil es der Empfänger ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann. Bekommt man aber keinen Ausdruck in die Hand und kann auch nicht selbst problemlos aus dem Foto ein physisches Schriftstück herstellen, bleibt einem nur die Darstellung am Display. Dass man daraus den Inhalt des Kündigungsschreibens und die Person, von der es ausgeht, zuverlässig entnehmen kann, sei nicht gewährleistet, denn es hängt von Qualität und Größe des Displays ab. (APA/cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.12.2015)

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