Wenn Höchstgerichte sich uneinig sind

Gluecksspiel
GluecksspielDie Presse (Clemens Fabry)
  • Drucken

Das Glücksspielgesetz sorgte für Aufregung.

Überraschungen gehören beim Glücksspiel dazu. Auch, dass sich das Blatt sehr rasch wenden kann. Hautnah erlebt haben das vorige Woche die Anbieter selbst: Da wurde zunächst eine OGH-Entscheidung vom 30. März veröffentlicht, wonach das Glücksspielmonopol gegen EU-Recht verstößt (4 Ob 31/16m). Der OGH rief den Verfassungsgerichtshof an, er möge das Glücksspielgesetz und das niederösterreichische Spielautomatengesetz aufheben.

Kurz darauf, am 15. April, veröffentlichte der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung, die schon am 16. März ergangen war. Diese besagt das Gegenteil: Das Glücksspielgesetz sei mit EU-Recht vereinbar und weiterhin anzuwenden (Ro 2015/17/0022).

Die Jubelmeldung des Automatenverbands kam dann am 18. April:„Höchstgerichte wieder einer Meinung beim Glücksspielgesetz. Kurzfristige Unsicherheiten sind durch neue Entscheidung beseitigt.“ Diese hatte das Datum 5. April, der VwGH hob ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf – wegen fehlender Feststellungen zur vorgebrachten Unionsrechtswidrigkeit (Ra 2015/17/0063).

Der Automatenverband sah darin ein Einschwenken auf die Rechtsansicht des OGH. Irrtum: Es ging dem VwGH nur um Formales. Da in dem Rechtsstreit das Thema Unionsrechtswidrigkeit zur Sprache gekommen war, hätte das Gericht Feststellungen treffen müssen, ob in dem Fall Unionsrecht überhaupt anwendbar ist. Eine reine Routineentscheidung, hieß es beim VwGH auf Anfrage der „Presse“.

Inhaltlich bleibt der VwGH bei seiner Ansicht. Am Zug ist jetzt der VfGH.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.04.2016)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.