Bauaufträge: Wann man mit einem Bieter verhandeln darf

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Urteil erleichtert Vergaben an Bauträger.

Wien. Eine bebaute Liegenschaft kaufen dürfen öffentliche Auftraggeber, ohne vorher ein Vergabeverfahren durchzuführen. Denn ein bloßer Kauf fällt nicht unter das Vergaberecht. Aber was gilt, wenn das Gebäude erst errichtet werden soll und der Verkäufer Grundstück und Bauleistung nur als Gesamtpaket anbietet? Darf dieser Unternehmer dann direkt mit dem Bau beauftragt werden?

Damit hatte sich kürzlich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu befassen. Es ging um eine Standorterweiterung für eine öffentliche Institution. Nur ein einziges Nachbargrundstück kam dafür infrage; auf einem weiter entfernten ein zweites Gebäude zu errichten wäre sinnlos gewesen. Also schrieb die Institution den Bauauftrag nicht aus, sondern führte ein „Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung“ mit dem Unternehmen durch, dem das Nachbargrundstück gehörte, und vergab den Bauauftrag an dieses.

Ist die Auftraggeberin korrekt vorgegangen? Ja, entschied das Verwaltungsgericht: Zwar war das Vergaberecht anzuwenden, denn es handelte sich um einen Bauauftrag und nicht nur um einen Liegenschaftskauf. Mit nur einem Bieter zu verhandeln, erlaubt das Gesetz aber in manchen Ausnahmefällen – unter anderem, wenn ein Bauauftrag „aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann“. Das sei hier der Fall gewesen, entschied das Gericht.

Transparenz ist wichtig

Wenn das Urteil hält, sei es richtungsweisend, sagt Vergaberechtsexpertin Katharina Trettnak-Hahnl. Weil es das Eigentum, zivilrechtlich das stärkste Ausschließlichkeitsrecht, auch vergaberechtlich als solches anerkennt (bislang ging es meist um Immaterialgüterrechte). Und weil es sich im Detail damit auseinandersetzt, wann man mit nur einem Bieter verhandeln darf. Wichtig ist es demnach auch, die Voraussetzungen im Vorhinein umfassend zu prüfen, zu dokumentieren und in einer „Transparenzbekanntmachung“ festzuhalten. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.08.2016)

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