CHUZPE der Woche: Sparbuch auf falschen Namen: Bank haftet nicht

Die Namensträger bleiben auf ihrem Schaden sitzen.

Ein Vermögensberater spielte seinen Kunden übel mit: Zunächst vermittelte er ihnen Wertpapiere, dann fälschte er ihre Unterschriften und erteilte der Depotbank Verkaufsaufträge für die Papiere. Bei einer anderen Bank hatte er inzwischen Sparbücher mit Losungswort eröffnet. Für jedes der Sparbücher hatte er den Nachnamen eines der betroffenen Kunden als Bezeichnung gewählt.

Die Depotbank schöpfte daher keinen Verdacht, als sie beauftragt wurde, die Erlöse der Wertpapierdepots auf die Sparbücher zu überweisen. Das Geld ging auftragsgemäß jeweils auf das Sparbuch, das auf denselben Namen lautete wie das Depot. Der Vermögensberater, als identifizierter Inhaber der Bücher, hob das Geld ab.


Die geschädigten Kunden verklagten daraufhin die Bank, bei der die Sparbücher eröffnet worden waren: Sie habe grob sorgfaltswidrig gehandelt. Denn laut Bankwesengesetz (BWG) müssen Sparurkunden zwar nicht unbedingt auf den Namen des identifizierten Kunden lauten, auch eine sonstige Bezeichnung ist möglich – nur nicht ein fremder oder falscher Personenname. Genau das ist aber hier geschehen.

Wer nun glaubt, die Bank würde für den Schaden haften, irrt: Die Bank habe zwar tatsächlich gegen das BWG verstoßen, konstatierte der OGH (8Ob66/16p). Aber: Schutzzweck der Norm sei die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nicht der Schutz eines geschädigten Namensträgers. Die geltend gemachten Schäden liegen daher, so der OGH, nicht im Schutzbereich des Gesetzes. Und die Geschädigten? Die schauen, zumindest der Bank gegenüber, durch die Finger.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.01.2017)


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