Der Papamonat gilt ab März – aber ohne Rechtsanspruch

(c) Clemens Fabry
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Das Jahr 2017 bringt einige Neuerungen im Sozialrecht, vom Familienzeitbonus für Väter bis zur Teilzeit nach langen Krankenständen.

Wien. Seit Jahresbeginn gilt das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, ab kommenden März eine gesetzliche Regelung für den Papamonat, auch erste Ansätze in Richtung Teilzeitkrankenstand wird es bald geben: Auf Unternehmen und Arbeitnehmer kommen einige rechtliche Neuerungen zu. Was ändert sich konkret, was ist zu beachten? Hier – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – ein Überblick.

Papamonat. Die juristische Bezeichnung lautet „Familienzeit“, geregelt ist sie im neuen Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), das am 1. März in Kraft tritt. Erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich der Familie widmen, sollen demnach für einen Zeitraum von 28 bis 31 Tagen eine finanzielle Unterstützung von 22,60 Euro pro Tag bekommen, insgesamt also zwischen rund 633 und 700 Euro. Die Kranken- und Pensionsversicherung läuft weiter. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsunterbrechung innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes stattfindet – spätestens am 91. Tag endet der Anspruch auf das Geld. Zudem muss die gesamte Familienzeit auf einmal genommen werden, man kann sie nicht aufteilen. Es gibt auch noch weitere Bedingungen, unter anderem müssen beide Elternteile und das Kind im gemeinsamen Haushalt leben.


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