Mitteilungen an Bawag-Kunden nur über E-Banking-Mailbox unwirksam

(c) Screenshot Homepage Bawag
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Es könne von einem Kunden nicht erwartet werden, dass er regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragt, bei denen er registriert ist. Nun ist der GH am Zug.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun Mitteilungen der Bawag P.S.K. an Kunden über Änderungen zum E-Banking ausschließlich über die E-Banking-Mailbox für unwirksam erklärt und habe sich damit der Rechtsansicht des VKI angeschlossen, wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Mittwoch mitteilte. Die Bawag begrüßt, dass seitens des EuGH eine Vorabentscheidung vorliegt. Die Bawag werde nun analysieren, wie sie die elektronische Postfachnachricht, deren Anforderungen der EuGH klar gestellt habe, künftig verwenden könne, so die Bank in einem ersten Statement.

Die endgültige Entscheidung liegt nun beim Obersten Gerichtshof (OGH). Auswirkungen könnte diese Entscheidung auf aktuelle Änderungen der Bank, wie etwa Änderungen bei Zugangscode-Verfahren, Habenzinsen und Einführung neuer E-Banking-Bedingungen haben, so der VKI, der im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Bank führt.

Bloße E-Mail im E-Banking reicht nicht aus

Bloße Nachrichten in der E-Banking-Mailbox im Rahmen des E-Banking stellten laut EuGH keine Mitteilung im Sinn der Zahlungsdiensterichtlinie dar, so der VKI. Ein Rahmenvertrag könne daher auf diese Weise nicht geändert werden. Damit die Mitteilungen wirksam werden, müsse die Bank den Kunden zusätzlich davon in Kenntnis setzen, dass Informationen auf der Website vorhanden sind.

Es könne von einem Kunden nicht erwartet werden, dass er regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragt, bei denen er registriert ist. Vielmehr sei es nur dann eine ausreichende Übermittlung, wenn die Bank den Kunden davon in Kenntnis setzt, dass die Information auf der Webseite vorhanden und verfügbar ist.

Dies könne unter anderem durch die Übersendung eines Schreibens oder einer E-Mail an die vom Verbraucher üblicherweise für die Kommunikation mit Dritten verwendete Adresse geschehen, deren Nutzung die Parteien vereinbart haben. Dabei dürfe es sich aber nicht um die Adresse handeln, die dem Verbraucher auf der von der Bank verwalteten E-Banking-Website zugeteilt wurde. Werde eine Nachricht der Bank nur in die E-Banking-Mailbox gestellt, ohne dass die Kunden auch davon in Kenntnis gesetzt worden sind, stelle dies keine wirksame Übermittlung dar. Eine Änderung des Vertrags nur auf diese Weise ist daher nicht wirksam.

Bawag begrüßt Vorabentscheidung

Weiters führt der EuGH aus, dass die E-Banking-Mailbox nicht automatisch als dauerhafter Datenträger zu qualifizieren ist. Dafür müsste gewährleistet sein, dass Verbraucher angehalten werden, die Informationen zu speichern. Außerdem müsse den Kunden die unveränderte Wiedergabe der Informationen möglich sein.

Die Bawag erklärte dazu, sie begrüße, "dass seitens des EuGH eine Vorabentscheidung zum Thema 'Mitteilungen an Kunden auf elektronischem Weg' vorliegt." Die Klärung dieser Fragestellung sei für die geschäftliche Korrespondenz zwischen Bank und Kunden in einer Zeit, in der immer mehr Kunden die Kommunikation auf dem elektronischen Weg gegenüber dem Postweg bevorzugten, von großer Bedeutung". Für VKI-Juristin Beate Gelbmann stärkt die EuGH-Entscheidung die Verbraucherrechte im Bereich des Online-Banking.

Der Bankenverband hat die aktuelle EuGH-Entscheidung in einer Aussendung kommentiert. Der EuGH lege konkrete Vorgehensweisen für die Mitteilungspflichten beim E-Banking fest. Das Urteil enthalte klare Rahmenbedingungen und Vorgaben, wie Banken ihre E-Banking-Systeme im zunehmend digitalisierten Marktumfeld rechtskonform gestalten und einsetzen können. Das bedeute eine wesentliche Erleichterung für die Kommunikation zwischen den Banken und ihren Kunden, so der Bankenverband.

(APA)


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