Krankenhaus haftet bei Sprung einer Dementen aus Fenster

Eine Patientin, um die es in dem aktuellen Rechtsstreit ging, ist bereits verstorben.

Wer die Kosten für ihre Heilbehandlung, konkret 93.300 Euro, zu tragen hat, klärte das deutsche Oberlandesgericht Hamm jedoch erst kürzlich. Die demente Frau wurde im Jänner 2011 nach einem Schwächeanfall stationär in ein Krankenhaus in Winterberg aufgenommen. Am Aufnahmetag war sie unruhig, aggressiv, verwirrt und völlig desorientiert. Immer wieder wollte sie weglaufen und die Station verlassen. Die Ärzte verabreichten ihr daraufhin Neuroleptika, um die betagte Patientin ruhig zu stellen. Um zu verhindern, dass ihre Weglaufversuche erfolgreich sind, verstellte die Krankenschwester die Tür ihres Krankenzimmers von außen mit einem Krankenbett.

Nicht bedacht haben die Ärzte, dass die demente Frau auch das Fenster als Fluchtweg benützen könnte. Ein Fehler, denn tatsächlich kletterte die 83-jährige aus dem Fenster und stürzte fünf Meter in die Tiefe. Beim Aufprall erlitt sie unter anderem eine Lendenwirbel-, eine Oberschenkel- , eine Beckenringfraktur und mehrere Rippenbrüche. Diese schweren Verletzungen wurden in einer anderen Klinik operativ versorgt. Dann kam die Frau ins Pflegeheim und verstarb kurz darauf. Die Krankenversicherung in Köln sah jedoch nicht ein, weshalb sie die unfallbedingten Heilkosten übernehmen sollte, schließlich habe das erste Krankenhaus verabsäumt, zureichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutze der Patientin zu ergreifen. Und das OLG Hamm sah das genauso: Das Krankenhaus habe es verabsäumt, die Patientin zu schützen, für alle Kosten hat deshalb nun der Krankenhausträger zu haften.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.04.2017)

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