Das Aktiengesetz ist vielen zu rigide

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Nur in Ausnahmefällen darf die Satzung einer AG vom Aktiengesetz abweichen. Diese Rigidität laufe den Bedürfnissen nicht börsenotierter Gesellschaften zuwider, meinen Kritiker. Eine Reform sei fällig.

Wien.Das österreichische Aktienrecht ist für nicht börsenotierte Aktiengesellschaften (AG) zu rigide. Die Stimmen aus Lehre und Praxis, die dieser Auffassung sind, werden nicht nur mehr, sondern auch lauter. Es scheint nur mehr eine Frage der Zeit zu sein, wann sich die Politik ernsthaft mit einer Reform des Aktiengesetzes auseinanderzusetzen haben wird.

Im Wesentlichen soll – so der Wunsch der Befürworter – börsefernen AGs die Möglichkeit gegeben werden, manche Belange in ihren Satzungen autonom regeln zu können. Das ist derzeit nur sehr eingeschränkt möglich. Historisch wurde die Aktiengesellschaft nämlich als börsenotierte Publikumsgesellschaft konzipiert. Und anders als andere gesellschaftsrechtliche Gesetze hat das österreichische Aktiengesetz (AktG) grundsätzlich zwingenden Charakter. „Das heißt, die Satzung kann vom Aktiengesetz nur abweichen, wenn dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht“, erklärt Ulrich Torggler, Professor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Uni Wien.

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