OGH-Urteil zur Konkurrenzklausel

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Konkurrenzklauseln sind in Verträgen leitender Angestellte häufig. Dagegen ist nichts einzuwenden, sofern sie „maßvoll“ ausgestaltet sind, so der OGH.

Wien. Konkurrenzklauseln dürfen zwar nicht existenzbedrohend sein, sollen aber doch spürbar bleiben, urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH). In einem konkreten Fall ging es um einen Manager einer Leiharbeiterfirma, der ein Jahresgehalt als Strafe zahlen sollte, wenn er zu einem Konkurrenten wechselt. Etwas mehr als ein Monatsgehalt ist genug, entschied der OGH (Geschäftszahl: 9ObA105/15d).

„Dieser Betrag vermeidet einerseits eine vom Gesetz nicht gewollte existenzbedrohende Wirkung. Andererseits verwirklicht dieser Betrag den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Konventionalstrafe, die Verletzung der Konkurrenzklausel nicht zu verharmlosen. Die Konventionalstrafe soll nämlich trotz richterlicher Mäßigung für den Arbeitnehmer immer noch spürbar sein“, heißt es in dem Spruch des OGH.

Die Konkurrenzklausel sah vor, dass der Betroffene ein Jahresgehalt zahlen sollte, falls er innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus seinem Unternehmen zur Konkurrenz wechselt und im gleichen Gebiet – Wien und Niederösterreich – tätig wird. Als sein Wunsch nach einer Gehaltserhöhung abgelehnt wurde, suchte sich der Mitarbeiter einen neuen Job und fand ihn bei der Konkurrenz. Sein alter Arbeitgeber verlangte daraufhin ein Jahresgehalt von ihm.

Gibt es einen Schaden?

Der OGH entschied nun in dritter Instanz im Rahmen einer außerordentlichen Revision, dass 3000 Euro als Strafe ausreichen. Wichtigstes Kriterium für die Reduzierung einer Konventionalstrafe durch das Gericht sei der entstandene Schaden. Eine Verringerung sei nötig, „wenn der erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der bedungene Vergütungsbetrag“. Der ehemalige Arbeitgeber habe im konkreten Fall überhaupt keinen Schaden geltend gemacht, und ein solcher sei auch im Verfahren nicht festgestellt worden. Ein solcher Schaden hätte nicht einmal leicht eintreten können. Abgesehen vom verursachten Schaden seien die wirtschaftlichen, sozialen und familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere sein Einkommen beim neuen Arbeitgeber sowie die Umstände der Kündigung zu berücksichtigen. Die Strafe dürfe ihn also nicht wirtschaftlich ruinieren, und es gehe darum, ob der Mitarbeiter illoyal oder grob schuldhaft gehandelt habe.

Im konkreten Fall war der Auslöser der Kündigung die Ablehnung einer Gehaltserhöhung mit dem Verweis des alten Arbeitgebers, er könne sich ja einen Job suchen, wenn er nicht zufrieden sei. Außerdem hatte der Arbeitnehmer sich zunächst auch in einem branchenfremden Unternehmen beworben, war aber nicht genommen worden. Angesichts dieser Umstände empfahl der OGH 3000 Euro Strafe, wie es die erste Instanz schon vorgeschlagen hatte. Die Arbeiterkammer verweist darauf, dass Konkurrenzklauseln früher eher bei höheren Angestellten üblich waren, inzwischen aber auch gastgewerbliches Personal, Verkäuferinnen oder Friseurinnen betroffen seien. (red.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.06.2017)

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