Grundlose Kündigung von befristeten Sparbüchern ist unzulässig

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SparbücherAPA/BARBARA GINDL
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Der VKI klagte die Immo-Bank. Bei dem Rechtsstreit ging es vor allem um die Kündigung von Sparbüchern seitens der Bank.

Durch den Zusammenschluss des Geschäftsbetriebs der Immo-Bank mit der Bawag PSK kam es Anfang des Jahres 2017 zu Kündigungen von Sparbüchern der Immo-Bank.

Nach einer Klausel in den Sparbuch-Bedingungen sollte die Bank das Recht haben, Sparbücher unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund zu kündigen. Diese Vertragsbestimmung unterschied dabei nicht zwischen gebundenen (zeitlich befristeten) und unbefristeten Spareinlagen.

Das kann nicht rechtens sein, befand der Verein für KonsumentenFür das Gericht ist eine solche Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Sparbüchern für den Kunden überraschend und daher gröblich benachteiligend. Die Klausel ist daher unzulässig.

Ebenso unzulässig ist es laut HG Wien, wenn eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung nur durch eine Bekanntmachung in der Wiener Zeitung oder durch bloßen Schalteraushang in der Bank wirksam werden soll. So war nach den Geschäftsbedingungen eine Kündigung nicht nur bei Vorlage des Sparbuches in der Bank oder durch schriftliche Verständigung zulässig, sondern eben auch durch bloße Veröffentlichung in der Wiener Zeitung. Das HG Wien führte dazu aus, dass vom Durchschnittskunden nicht verlangt werden kann, sich über das Amtsblatt zur Wiener Zeitung über allfällige rechtlich bedeutsame Erklärungen seiner Bank auf dem Laufenden zu halten.

„Bei einem gebundenen Sparbuch rechnet der Sparer nicht damit, dass die Bank ein Kündigungsrecht ohne Grund hat; er vertraut vielmehr darauf, dass er für die gesamte vereinbarte Laufzeit die ausgemachten Zinsen erhält“, sagt Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

(red.)

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