Enteignungsentschädigung: Wem stehen die Zinsen zu?

Gartenzaun und Hecke
Gartenzaun und Hecke(c) imago/Christian Ohde
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Wegen einer Enteignung wurde beinahe endlos prozessiert, das für die Entschädigung deponierte Geld brachte inzwischen ordentlich Zinsen ein – ein neuer Grund zum Streiten. Der OGH sah letztlich die enteignete Grundeigentümerin im Recht.

Wien. Enteignungen von Liegenschaften sind eine konfliktträchtige Angelegenheit, und Streitigkeiten darüber dauern oft lange. Rund 16 Jahre waren es in einem Fall, der kürzlich den Obersten Gerichtshof (OGH) beschäftigte. Wobei es zuletzt nur noch um einen scheinbaren Randaspekt ging: Wem die Veranlagungszinsen für den gerichtlich hinterlegten Entschädigungsbetrag zustehen, die sich während all der Jahre angesammelt hatten.

Diese Frage stellt sich auch sonst immer wieder, wenn Geld während eines Rechtsstreits hinterlegt wird. Im konkreten Fall handelte es sich noch dazu um einen durchaus nennenswerten Betrag.

Soviel vorweg: Zugesprochen wurde das Geld letztlich der enteigneten Grundeigentümerin (4 Ob 91/17m). Aber wie war es überhaupt so weit gekommen? Begonnen hatte alles im Jahr 2001: Damals wollte das Land Oberösterreich bestimmte Grundflächen, die einer GmbH gehörten, für den Straßenbau erwerben. Da man sich nicht auf eine Ablöse einigen konnte, erlegte das Land vorsorglich einen Betrag – exakt 47.530,94 Euro – bei Gericht. Im April 2004 erließ es schließlich einen Enteignungsbescheid, im selben Jahr erhöhte es seinen Gerichtserlag zugunsten der GmbH auf 83.427,59 Euro.

Zinsen als Inflationsabgeltung

Denn gestritten wurde nach wie vor, zwar nicht mehr über die Enteignung selbst, wohl aber über die Höhe der Entschädigung. Festgelegt wurde diese erst rund zehn Jahre später: Im März 2014 sprach das zuständige Bezirksgericht der GmbH 65.535,16 Euro zu, plus vier Prozent Zinsen ab 23. August 2007. Die Zinsen sollten den Betrag wegen der „überlangen Verfahrensdauer“ aufwerten, im Wesentlichen also die Inflation ausgleichen.

Das Rekursgericht bestätigte das, der ehemaligen Grundeigentümerin wurden 92.584,02 Euro überwiesen. Darin enthalten waren auch die während des Gerichtserlags erzielten Sparzinsen. Dass die GmbH auch diese Erträge kassieren sollte, erboste jedoch die Akteure beim Land Oberösterreich. Prompt flatterte der GmbH Forderung des Landes auf Rückzahlung von 17.892,43 Euro ins Haus. Mit dem Argument, der Enteigneten seien im Entschädigungsverfahren ohnehin vier Prozent Verzinsung zugesprochen worden. Noch mehr Zinsen stünden ihr nicht zu.

„Nebenforderung“

Die Gerichte beurteilten diese Rückforderung unterschiedlich, das letzte Wort hatte schließlich der OGH. Und dieser sah nicht das Land als Erleger des Geldes, sondern die ehemalige Grundeigentümerin im Recht. Denn wie es in der Entscheidung heißt, teilen Zinsen als „Nebenforderung“ regelmäßig das Schicksal der „Hauptforderung“. Hat jemand also Anspruch auf Ausfolgung eines für ihn hinterlegten Entschädigungsbetrages, so gebühren ihm auch die Zinsen aus der fruchtbringenden Veranlagung dieses Geldes.

Darüber hinaus verwies das Höchstgericht auf eine Regelung, die in solchen Enteignungsverfahren gilt: Eine Enteignung kann vollzogen werden, sobald der Entschädigungsbetrag hinterlegt wurde, auch wenn die endgültige Summe noch strittig ist. Und der Enteignete kann sich das Geld auch schon vor der Entscheidung darüber ausfolgen lassen. Er trägt dann zwar das Risiko, einen Teil wieder zurückzahlen zu müssen, sollte die Entschädigung am Ende niedriger bemessen werden. In der Zwischenzeit kann er aber über das Geld verfügen, auch Erträge damit lukrieren. Das spreche ebenfalls dafür, dass die Zinsen dem Enteigneten auch dann zustehen, wenn nicht er selbst, sondern das Gericht den Betrag veranlagt hat. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.08.2017)

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