Geldwäscherichtlinie

Der Anwalt und der gläserne Mandant

Woher kommt das Geld für ein Geschäft, wer ist der wirtschaftliche Eigentümer? Anwälte haben da weitgehende Prüfpflichten
Woher kommt das Geld für ein Geschäft, wer ist der wirtschaftliche Eigentümer? Anwälte haben da weitgehende Prüfpflichten(c) Marin Goleminov
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Die Prüfpflichten, die Rechtsanwälte hinsichtlich ihrer Mandanten haben, wurden neuerlich verschärft. Wobei auch sie selbst auf dem Prüfstand stehen.

Wien. Was man einem Anwalt erzählt, ist durch dessen Berufsgeheimnis geschützt. Ein eherner Grundsatz – aber gilt er noch so bedingungslos wie früher? Die Vorschriften zur Geldwäscheprävention scheinen da manches zu relativieren: Sie sehen strenge Prüf- und Meldepflichten vor.

Die 4. Geldwäscherichtlinie, die bis Anfang 2017 umzusetzen war, hat das weiter verschärft. „Alle Kanzleien brauchen ein Compliancesystem“, sagt Rechtsanwalt Johannes Juranek, Partner bei CMS in Wien. Unter anderem müsse es ein standardisiertes Verfahren geben, den jeder Fall durchlaufen muss. Und zwar in einer für die Rechtsanwaltskammer nachvollziehbaren Form – denn diese muss das überprüfen.

Worin besteht nun die Prüfpflicht des Anwalts? Zunächst ist zu klären, ob es um ein geldwäschegeneigtes Geschäft geht. Womit nicht nur komplexe oder dubios wirkende Transaktionen gemeint sind: Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie oder eines Unternehmens fällt immer darunter, gesellschaftsrechtliche Transaktionen, Finanzgeschäfte oder die Verwaltung von Vermögenswerten ebenfalls. Bei solchen Geschäftsbeziehungen muss laut Juranek „immer eine vertiefte Prüfung stattfinden“.

Wirtschaftliche Eigentümer

Auch bei Treuhandgeschäften gelten besondere Sorgfaltspflichten. Und ebenso, wenn sich eine „politisch exponierte Person“ (PEP) an einen Anwalt wendet. Dazu zählen bestimmte Amtsträger – etwa Staatspräsidenten, Minister, Höchstrichter, Parlamentsabgeordnete – und ihnen nahestehende Personen. Auch auf das Herkunftsland kommt es an: Stammt der Mandant aus einem Land mit erhöhtem Risiko, muss ebenfalls näher geprüft werden.

Die vertiefte Prüfung läuft ähnlich ab wie bei einer Bank: Bei natürlichen Personen muss jedenfalls die Identität festgestellt werden, bei PEP und ihnen nahestehenden Personen auch die Herkunft des Geldes für das Geschäft. Bei juristischen Personen sind die wirtschaftlichen Eigentümer in Erfahrung zu bringen (ultimate beneficial owners, UBO): „Das sind immer natürliche Personen“, betont Juranek. Bei verschachtelten Strukturen muss die gesamte Kette aufgerollt werden, auch über mehrere Länder hinweg. Und wenn sich das nicht klären lässt? Dann „darf das Auftragsverhältnis nicht begründet bzw. die Transaktion nicht durchgeführt werden“, heißt es im Leitfaden der Rechtsanwaltskammer dazu. „Eine bestehende Geschäftsbeziehung ist zu beenden.“

Zudem sei dann eine Verdachtsmeldung an die Behörde „in Erwägung zu ziehen“ – und zwingend zu erstatten, wenn der Mandant bei der Identitätsfeststellung eine Auskunft verweigert. Dasselbe gilt, wenn beim Anwalt der Verdacht entsteht, das Geschäft könnte tatsächlich der Geldwäsche dienen.

Ausnahmen von Meldepflicht

Und da wird es heikel. Zwar sind die strengen Prüfpflichten einleuchtend: Sie sollen sicherstellen, dass Anwälte nicht unwissentlich bei dubiosen Geschäften mitwirken. Aber die Pflicht zur Anzeige? „Das kann mit den Regeln für Berufsgeheimnisträger im Widerspruch stehen“, sagt Rechtsanwalt Mathias Preuschl, Partner bei PHH. Mitunter könne es auch konterkarieren, dass sich jemand beraten lässt. Angenommen, jemand ist unsicher, ob er gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen hat. Müsste sein Anwalt ihn dann gleich anzeigen, wäre nicht einmal mehr tätige Reue möglich.

Der Leitfaden gibt Entwarnung: Von der Verdachtsmeldung ausgenommen seien Tatsachen, die der Anwalt im Zuge der Vertretung seines Mandanten vor Gericht oder einer Behörde erfahren hat – und dazu zähle auch die Beratung über das „Betreiben oder Vermeiden“ eines Verfahrens. Und selbst wenn ein Mandant „nach Aufklärung über die Strafbarkeit von der geplanten Handlung Abstand nimmt“, bestehe keine Meldepflicht mehr. Letzteres beruht freilich auf einer Literaturansicht – zu hoffen bleibt, dass diese vor Gericht hält. „Als Anwalt bewegt man sich auf dünnem Eis“, sagt Preuschl.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.08.2017)

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