VwGH: Parteienstellung für Umweltorganisationen in wasserrechtlichen Verfahren

Clemens Fabry
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Im Anlassfall ging es um eine Beschneiungsanlage in einem niederösterreichischen Skigebiet.

Wien. Anerkannte Umweltorganisationen müssen in wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung bekommen. Das geht aus zwei am Freitag veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hervor.

Der VwGH stützt sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach es Umweltorganisationen möglich sein muss, einen Bescheid anzufechten, der möglicherweise gegen wasserrechtliche Bestimmungen des Unionsrechts verstößt. Zum Beispiel gegen das sogenannte Verschlechterungsverbot. Dieses besagt, dass der Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser nicht verschlechtert werden darf.

Heimische Rechtslage unionsrechtswidrig

Die Problematik dahinter: Das österreichische Wasserrechtsgesetz räumt Umweltorganisationen in wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung ein. Der EuGH entschied, dass die österreichische Rechtslage unionsrechtswidrig ist, nachdem ihm der VwGH einen der beiden Fälle zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte (C-664/15).

Es ging dabei um die wasserrechtliche Bewilligung für eine Beschneiungsanlage im Skigebiet Karlstift in Niederösterreich. Die Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation hatte dagegen eine Beschwerde erhoben, das Landesverwaltungsgericht hatte ihre Parteistellung jedoch verneint. Und zwar mit der Begründung, dass die Organisation zuvor im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft keine Einwendungen erhoben habe. In diesem Verfahren war sie jedoch gar nicht zur Verhandlung geladen worden.

Auf Basis des EuGH-Urteils entschied nun der VwGH, dass der Umweltorganisation die Parteistellung nicht hätte vorenthalten werden dürfen, und hob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auf (Ra 2015/07/0055). Da die Organisation gar nicht damit rechnen konnte, im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft überhaupt beigezogen zu werden, könne man ihr nicht vorhalten, dass sie dort keine Einwendungen erhoben habe, so das Höchstgericht.

Im zweiten Fall (Ra 2015/07/0152) ging es um eine wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Kraftwerk in der Steiermark. Auch hier war einer Umweltorganisation im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht keine Parteistellung zuerkannt worden – zu Unrecht, wie der VwGH nun entschied.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.04.2018)

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