Ein Künstler als DJ macht noch kein "Konzert" aus

Kuenstler macht noch kein
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Ein Tiroler Veranstalter muss Vergnügungssteuer in der vollen Höhe von 25 Prozent des Eintrittsgeldes zahlen. Der Magistrat stufte das Ereignis als Clubbing und nicht als Konzert ein.

Wien. Die Stimmung in der Olympia-Eishalle in Innsbruck war aufgeheizt, als der niederländische DJ Tiësto in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2009 seine Liveshow abzog. Zirka 4000 zahlende Gäste verfolgten ab ein Uhr früh den Showact des Stars der elektronischen Musikszene. Einen Monat später kühlte beim Veranstalter die Stimmung um ein paar Grade ab: als er nämlich den Steuerbescheid des Innsbrucker Magistrats in Händen hatte und feststellen musste, dass er gut das Sechsfache an Vergnügungssteuer zahlen sollte (18.890,10 Euro), als er kalkuliert hatte.

Begründung: Der Magistrat stufte das Ereignis als Clubbing und nicht als Konzert ein. Wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, bleibt es dabei: Der Veranstalter muss Vergnügungssteuer in der vollen Höhe von 25 Prozent des Eintrittsgeldes zahlen, nicht bloß den reduzierten Satz von vier Prozent (2010/17/ 0078).

Die Innsbrucker Haushaltssatzung 2009 sah unter anderem für Konzerte ohne Tanzbelustigung eine Steuerbefreiung vor; werden sie von Vereinigungen und Institutionen veranstaltet, die nicht in Innsbruck ansässig sind, hat der ermäßigte Satz gegolten.

Der Veranstalter betonte, dass DJ Tiësto ein Künstler sei, dass bei seiner Verhinderung die Veranstaltung hätte abgesagt oder verschoben werden müssen, und dass sein Auftritt für viele Gäste das Hauptmotiv gewesen sei zu kommen. Also habe es sich um eine „rein kulturelle“ Veranstaltung gehandelt. Die Behörde machte sich allerdings durch einen Beamten selbst ein Bild von dem Event und stellte fest, dass sehr wohl getanzt wurde: und zwar nicht bloß von einer Animationstänzerin auf einem Podest, sondern auch von einem Großteil des Publikums.

Für den VwGH kommt es allein auf die „Art und Weise der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung“ an – und nicht auf die Einordnung der auftretenden Personen als Künstler oder auf die Motive für die Kaufentscheidung des Publikums.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.01.2011)

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