Höchstgericht gibt Madoff-Opfern Klage-Möglichkeiten

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Anlegerschäden: Österreichische Gerichte sind für Klagen gegen ausländische Depot- und Verwaltungsgesellschaften von Primeo zuständig.

Wien. Verschiedene Primeo-Fonds wurden in Österreich von zahlreichen Anlegern gezeichnet. Diese Fonds wurden von Gesellschaften des Millionenbetrügers Bernard Madoff gemanagt, sodass zahlreiche österreichische Anleger hohe Verluste erlitten. Bei der Zulassung des „Primeo Executive Fund“ zum Vertrieb in Österreich trat die österreichische Bank „U.-AG“ (auf der Webseite der Klagsvertreter als die zur UniCredit gehörende Bank Austria identifiziert) als Repräsentant und somit kraft Gesetzes auch als Prospektkontrollor auf. Nach dem Vorbringen des Klägers in einem Fall, in dem der OGH nun über die Zuständigkeit österreichischer Gerichte entschieden hat (7 Ob 245/10w), war das jene Bank, bei der der klagende Anleger ein Konto und ein Wertpapier-Depot unterhielt; die Bank habe nach seinen Angaben unrichtig über die wahren Eigenschaften des Fonds beraten und überdies den Eindruck erweckt, diesen selbst zu managen. Zweitbeklagte ist die Luxemburger Depotbank, die nach Ansicht des Klägers ebenfalls schuldhaft ihre Pflichten verletzt hat. Die Drittbeklagte hat ihren Sitz auf einer Inselgruppe in der Karibik und ist nach Ansicht des Klägers als Verwalterin des Fonds unprofessionell, pflicht- und prospektwidrig vorgegangen.

Das Handelsgericht Wien wies die Klage gegen die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft zurück, weil es sich für unzuständig hielt. Das OLG Wien hob diesen Beschluss jedoch auf – zu Recht, wie nun der OGH entschied.

Repräsentant in Österreich

Demnach ist für Klagen gegen eine ausländische Fondsgesellschaft oder deren Verwaltungsgesellschaft, die den Vertrieb ausländischer Fondsanteile in Österreich betreffen, das für den hiesigen Repräsentanten örtlich zuständige Gericht verantwortlich. Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Allerdings führt die Beendigung der Repräsentantenstellung dazu, dass Klagen gegen die ausländischen Gesellschaften nicht mehr am Sitz des Repräsentanten, sondern am Sitz dieser Gesellschaften zugestellt werden müssen. Die Beendigung ist wirksam mit dem Tag ihrer Veröffentlichung.

Nach OGH-Ansicht verlangt das Gesetz aber, dass die ausländische Fondsgesellschaft diese Veröffentlichung vornimmt und nicht der inländische Repräsentant. Da in diesem Fall die Veröffentlichung in der „Wiener Zeitung“ nicht von der ausländischen Fondsgesellschaft vorgenommen wurde, sondern vom Repräsentanten selbst, war sie unwirksam. Die österreichische Bank ist demnach noch immer Repräsentantin des Primeo Executive Fund, Klagen gegen dessen Verwaltungsgesellschaft können nach wie vor in Österreich zu Handen der Bank als Zustellbevollmächtigter eingebracht werden.

Mit dieser Entscheidung hat der OGH die Zuständigkeit österreichischer Gerichte geklärt. Ob die österreichische Bank, die Luxemburger Depotbank oder die karibische Verwaltungsgesellschaft für den entstandenen Schaden haften, wird sich erst im weiteren Gerichtsverfahren zeigen.

Welche Haftung besteht aber zusätzlich für ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit dem Angebot von Fondsanteilen aus einem Drittstaat (weder EU noch EWR)nach dem österreichischen Investmentfondsgesetz? Ein öffentliches Angebot von solchen Fondsanteilen setzt zunächst voraus, dass der ausländische Fonds der Finanzmarktaufsicht ein Kreditinstitut, das die Anforderungen an eine Depotbank erfüllt, als Repräsentanten benennt. Der Repräsentant hat als Prospektkontrollor den Prospekt und dessen Änderungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Der Prospektkontrollor haftet für die schuldhaft erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrolle des Prospekts.
Als Folge der durch die Madoff-Affäre zahlreichen Klagen gegen österreichische Repräsentanten von Drittstaaten-Fonds wurde es für Fonds von außerhalb des EWR zunehmend schwierig, österreichische Banken zu finden, die trotz des Haftungsrisikos zur Übernahme der Repräsentantenstellung bereit waren. Die Entscheidung des OGH wird diese Bereitschaft weiter verringern. Denn ohne Mitwirkung der Fondsgesellschaft werden Banken eine Repräsentantenstellung nicht mehr los.Mag. Liane Hirschbrich LL.M. ist Rechtsanwältin in Wien.

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