Rauchverbot in Lokalen: Eine "nebulöse" Angelegenheit

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Ab 1. Jänner 2008 werden Verstöße gegen Rauchervorschriften in Lokalen geahndet. Theoretisch. Denn praktisch lässt das Gesetz viele Schlupflöcher.

Künftig werde der Schutz der Nichtraucher in österreichischen Lokalen mit Strafen durchgesetzt, kündigte Gesundheitsministerin Andrea Kdolsky (ÖVP) an. Im Entwurf für das neue Rauchergesetz ist festgehalten, dass sowohl Gastwirte als auch Gäste künftig belangt werden, wenn sie die Rauchervorschriften missachten. Ausgenommen sind Lokale, die über eine geeignete Lüftung verfügen. Wie diese aussehen muss, ist noch nicht klar.

Nach spanischem Modell

Gastwirte müssen - wie in Spanien - bis zum 1. Jänner 2008 klar deklarieren, ob sie ein Raucher- oder Nichtraucher-Lokal führen. Das betrifft vor allem Betriebe unter 75 Quadratmeter. Betriebe mit mehr als 75 Quadratmeter Gästebereich, die sich nicht als Nichtraucherlokal deklarieren, müssen künftig mit baulichen Abtrennungen sicherstellen, dass 50 Prozent der Lokalfläche zur Nichtraucherzone werden. Dies muss bis 31. Dezember 2012 geschehen.

Kein Nichtraucherschutz bei Belüftung  

Aber auch diese bauliche Trennung können sich Wirte dann ersparen, wenn sie eine ausreichende Belüftung vorweisen können: Wer bis 31. Dezember 2008 eine Anlage einbaut, "die mindestens 25 Liter Frischluft pro Sekunde und Verabreichungsplatz" in den Raum pumpt, muss keine bauliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern vornehmen. Das bedeutet im Klartext: Raucher und Nichtraucher sitzen weiterhin Tisch an Tisch.

"Schonfrist" bis 2015 

Alle Betriebe, die derzeit noch keine ausreichende Belüftung haben und ihren Betrieb in einem denkmalgeschützten Gebäude führen, können sich mit der Nachrüstung Zeit lassen: Laut Gesetzesentwurf geht die Frist bis 2015. Ausgewiesen werden müssen die Zonen schon in der Übergangsfrist. Die Hälfte der Plätze ist als Nichtraucherbereich auszuschildern.

Wenn ein Wirt gegen die Kennzeichnungspflicht verstößt, oder - wie es im Gesetz heißt - "den nicht ordnungsgemäßen Betrieb der Lüftungsanlagen" gewährleistet, kann er künftig belangt werden. Die Erststrafe beträgt dabei 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro.

100 Euro für eine Zigarette

Hat ein Gastwirt seine Nichtraucher-Zone ordnungsgemäß ausgezeichnet, ein Gast zündet sich aber trotzdem eine Zigarette an, bleibt der Wirt ungeahndet. Denn auch die Gäste werden künftig zur Rechenschaft gezogen: Wer im Rauchverbotsbereich an der Zigarette zieht, muss mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 100 Euro rechnen. Sollte man erneut erwischt werden, drohen Pönalen von bis zu 1.000 Euro. Vollzogen werden sollen die Strafen für Wirte und Gäste ab 1. Juli 2008.

Kdolsky schickt die Novelle mit Freitag in Begutachtung: Das Gesetz sei "in enger Absprache mit allen Betroffenen erarbeitet worden", betonte sie am Donnerstag. Nachdem die Evaluierung der freiwilligen Selbstverpflichtung der Gastronomie nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe, habe sie die Ausarbeitung einer gesetzlichen Regelung in Auftrag gegeben. Mit der Novelle des Tabakgesetzes sei "ein weiterer Schritt in Richtung rauchfreies Österreich" gegeben, so Kdolsky, die einen flächendeckenden Nichtraucherschutz gewährleisten möchte.
(Red./APA)

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