OGH beharrt auf 14-Tage-Frist, egal, wann die Kasse über den Bezug informiert.
Wien. Es war ein falsches Kreuzerl, das ins Geld ging: Eine Mutter irrte sich beim Antrag auf Kinderbetreuungsgeld und kreuzte statt der gewünschten einkommensabhängigen Variante 12+2 (14 Monate Bezug bei Inanspruchnahme durch beide Eltern) die gleich lange pauschale Version an. Statt – je nach Einkommen – bis zu 2000 Euro monatlich erhielt sie deshalb nur 1000 Euro.
Nur 14 Tage Zeit für Umstieg
Die Frau bemerkte ihren Fehler allerdings erst vier Monate, nachdem sie den Antrag gestellt hatte. Somit war jene 14-tägige Frist ab der erstmaligen Eingabe abgelaufen, die im Gesetz für einen Umstieg vorgesehen ist.
Die Frau argumentierte damit, dass die Tiroler Gebietskrankenkasse es verabsäumt habe, sie über Beginn, Höhe und Dauer des Bezugs zu informieren. Eine solche Mitteilung der Kasse ist ebenfalls im Gesetz vorgesehen (§ 27 Kinderbetreuungsgeldgesetz). Für den Obersten Gerichtshof ist jedoch das eine nicht mit dem anderen verknüpft, die kurze Frist also unabhängig von einer Mitteilung der Kasse (10 ObS 114/16m). (kom)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.11.2016)