TU darf FH-Absolventen nicht für Doktoratsstudium prüfen

(c) Clemens Fabry
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Verwaltungsgerichtshof korrigiert Senat der Technischen Universität Wien.

Wien. Wer ein einschlägiges Diplom- oder Masterstudium an einer Fachhochschule absolviert hat, darf ohne weitere Prüfung ein Doktoratsstudium an einer Universität aufnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb einen Bescheid des Senates der Technischen Universität (TU) Wien aufgehoben, mit dem einem FH-Absolventen aus Oberösterreich Prüfungen abverlangt werden sollten.

Als der Vizerektor für Lehre der Technischen Universität Wien Herrn R., Absolvent des Studiums Software Engineering an der Fachhochschule Oberösterreich, zum Doktoratsstudium an der Fakultät für Informatik zuließ, war die Freude des Masters R. getrübt: Zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit solle er während des Doktoratsstudiums zusätzlich die Prüfungen „Formale Methoden der Informatik“, „Diskrete Mathematik“ und „Mathematische Methoden des Visual Computing“ ablegen. R. wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass er mit seinem FH-Studium gemäß einer Verordnung des Wissenschaftsministeriums (BGBl II Nr 238/2007) ohne Auflagen zum Studium zugelassen werden müsse. Seine Berufung an den Senat der TU blieb aber erfolglos.

Den konnte erst der VwGH eines Besseren belehren. Das Universitätsgesetz unterscheide (in §64 Abs 4) zwei Arten von Studien: fachlich infrage kommende Fachhochschul-Diplom- oder Masterstudiengänge einerseits, und „andere“, mit der soeben genannten Gruppe gleichwertige Studien an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung. Nur bei der zweiten Gruppe seien Universitäten berechtigt, im Einzelfall den Nachweis der Gleichwertigkeit zu verlangen. Bloß eine Verlängerung des Doktoratsstudiums um jenen Zeitraum, um den das FH-Studium kürzer ist als das an der Uni, ist auch bei der ersten Gruppe möglich.

Der Master aus Oberösterreich ist mit seinem Abschluss in Software Engineering aber „jedenfalls zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften“ berechtigt, so der VwGH, eine Auflage von Prüfungen kommt nicht in Betracht. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.12.2013)

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