'Marokkaner'-Plakat der FPÖ: Anklage wegen Verhetzung

Marokkaner-Diebe Ehemaliger Innsbrucker FPoeSpitzenkandidat wegen Verhetzung angeklagt
Marokkaner-Diebe Ehemaliger Innsbrucker FPoeSpitzenkandidat wegen Verhetzung angeklagt(c) APA
  • Drucken

Der Spitzenkandidat der Innsbrucker FPÖ bei der Gemeinderatswahl muss sich für die umstrittenen Plakate verantworten. Der Hotelier verzichtete nach der Wahl auf sein Mandat. Strache: "Da schlägt es Dreizehn".

Die Staatsanwaltschaft hat den Spitzenkandidaten der Innsbrucker FPÖ bei der Gemeinderatswahl, den Hotelier AugustPenz, wegen Verhetzung angeklagt. Staatsanwaltschaftssprecher Thomas Willam bestätigte am Donnerstag einen entsprechenden Bericht der "Tiroler Tageszeitung".

Hintergrund sind Wahlplakate mit dem Slogan "Heimatliebe statt Marokkaner-Diebe", die im Wahlkampf für Aufregung gesorgt hatten. Penz wird vorgeworfen, mit den Plakaten "Marokkaner in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und verächtlich gemacht zu haben".

Der Hotelier betonte gegenüber der TT, dass er diese "unmöglichen Plakate" auf eigene Kosten sofort entfernen habe lassen. Zudem habe er sich beim marokkanischen Königshaus entschuldigt. Sein Anwalt, Hermann Holzmann, strebe daher eine Diversion an.

Strache: "Da schlägt es Dreizehn"

FPÖ-Chef Heinz Christian Strache zeigte sich über die Anklage-Erhebung empört: "Da schlägt es Dreizehn". Penz habe lediglich berechtigte Kritik geübt. Diese Kritik einer Oppositionspartei führe nun aus "politischer Motivation heraus" zu einer Anklage. Das müsse man sehr wohl hinterfragen, sagte der Parteichef.

Penz hatte wenige Wochen nach der Gemeinderatswahl auf sein Mandat verzichtet. Er begründete die Entscheidung damals unter anderem mit den Wahlplakaten und der damit verbundenen österreichweiten und internationalen Aufregung.

Verhetzung - § 283 StGB

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

(APA/Red.)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.