Kurzfristig anberaumte Pause gilt als Dienstzeit

Mittagspause - lunch break
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Ruhepausen müssten frei gewählt werden können oder vorhersehbar sein, sagt das Höchstgericht.

Wien. Ein Betriebsrat der ÖBB für den Bereich Bordservice hat mit einer Klage gegen das Eisenbahnunternehmen vor dem Höchstgericht obsiegt. Hintergrund war die Frage, inwiefern der Betrieb kurzfristig festlegen darf, wann unbezahlte Ruhepausen für die Mitarbeiter stattzufinden haben.

Denn obwohl die Dienstzeiten und Ruhepausen im Vorhinein festgelegt werden, kam es immer wieder zu kurzfristigen Änderungen: So war in einem Fall die Pause eines Mitarbeiters, der seit fünf Uhr früh arbeitete, für 13.31 bis 14.16 Uhr vorgesehen. Die 45-minütige Pause wurde aber auf 8.20 bis 9.05 Uhr vorgelegt. Dienstende war um 22.41 Uhr.

Der Betriebsrat klagte auf Feststellung, dass bei unerwarteten Pausenänderungen, die ihre Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers haben (Zugverspätung, Wartezeit, Maschinenausfall), die Dienstschicht bis zum Ende bezahlt werden müsse. Die ÖBB wehrten sich dagegen und erklärten, dass die Regelung der Ruhepausen Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung entspreche.

Das Landesgericht Klagenfurt gab dem Klagebegehren statt. Durch die unvorhersehbare Änderung der Lage der Ruhepause werde ihr Zweck, nämlich die Vorhersehbarkeit und der Erholungswert, vereitelt. Das Oberlandesgericht Graz sah die Sache ähnlich. Die Lage der Ruhepause müsse vorhersehbar sein und daher spätestens bei Beginn der Arbeit umfangmäßig feststehen. Sonst könnte man sie nicht als unbezahlt werten.

Einseitige Verlegung Problem

Auch vor dem Obersten Gerichtshof war der Betriebsrat erfolgreich. Damit eine Pause als Ruhepause im Sinn des Arbeitszeitgesetzes zu werten ist, müsse sie für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein oder innerhalb eines Zeitraums frei gewählt werden können. Die ÖBB seien „bei einseitiger Verlegung einer im Schichtplan als unbezahlt ausgewiesenen Ruhepause im Ergebnis daher verpflichtet, neben der tatsächlichen Arbeitszeit die verlegte Ruhepause als Arbeitszeit und die übrigen Ruhepausen wie im Schichtplan vorgesehen als bezahlte Pausen zu bezahlen“, erklärten die Höchstrichter (9ObA 136/14m).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.05.2015)

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