OGH: Autolack muss Vogelkot standhalten

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Autokäufer können Fahrzeuge zurückgeben, wenn die Lackierung bei kurzzeitiger Verschmutzung kaputtgeht.

Neuartige lösungsmittelfreie Lacke sind zwar umweltfreundlich; sie haben aber einen wesentlichen Nachteil: In der üblichen geringeren Schichtstärke sind sie nicht so widerstandsfähig wie früher eingesetzte Lacke. Das war der Grund, warum ein neuer Mittelklassewagen einer Frau reihenweise weißliche Lackschäden bekam, die sich nicht mehr entfernen ließen. Im Streit mit dem Verkäufer gab der Oberste Gerichtshof nun der Frau recht: Sie kann das Auto – unter Anrechnung des Vorteils, den sie aus dem bisherigen Gebrauch zog – zurückgeben.

Vorgängermodell hielt mehr aus

Die Autofahrerin hatte bereits ein Vorgängermodell dieses Typs besessen, ebenfalls in Schwarz, und war damit rundum zufrieden. 2013 kaufte sie das neue. Sehr bald traten Verätzungen an der Oberfläche auf, die von Vogelkot herrührten und sich nicht entfernen ließen. Dabei achtete die Frau darauf, die Verschmutzungen nicht eintrocknen zu lassen, und ließ das Auto auch regelmäßig waschen.

Der Händler, der mit dem hochwertigen Lackierungsverfahren des Herstellers geworben hatte, weigerte sich, die Lackschäden zu beheben. Begründung: Die Lackierung entspreche der Ö-Norm. Der Oberste Gerichtshof verpflichtete den Händler jedoch, das Auto zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich des Gebrauchsvorteils zu erstatten: Ein Neufahrzeug, dessen Lack schon nach zwei Wochen trotz sorgsamer Pflege unvermeidlich durch alltägliche Umwelteinflüsse Schäden erleide, die innerhalb weniger Jahre zu Roststellen führen, erfülle nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Wegen der Auswirkungen auf die Nutzungsdauer sei dieser Mangel nicht geringfügig und berechtige zur Wandlung (8 Ob 126/15k).

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