Ein Facharzt darf sich nicht einfach „Klinik“ nennen

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Die Verwendung des Worts war im konkreten Fall irreführend.

Wien. Ein Facharzt für Augenheilkunde nannte seine Ordination „Klinik“. Das rief die Trägerin einer Klinik auf den Plan, die in demselben Ort eine Krankenanstalt, ein Kur- und Rehabilitationszentrum, ein Gesundheitshotel und eine Heiltherme betreibt.

Sie bewirkte bei den Vorinstanzen mit einstweiliger Verfügung, dass der Beklagte sein Unternehmen – auch auf der Homepage – nicht so nennen darf. „Augenklinik“ oder „Klinik“ dürfe der Arzt seine Ordination nur nennen, sofern er dafür über eine Bewilligung als Krankenanstalt verfügt.

Andernfalls würde er nämlich den Begriff „Klinik“ in irreführender Weise verwenden, so die Begründung. „Klinik“ deute nämlich nicht auf eine fachärztliche Ordination, sondern auf eine Krankenanstalt hin. Zwar sei der Begriff nicht gesetzlich definiert, doch der durchschnittliche Patient erwartet damit eine einem Krankenhaus vergleichbare Einrichtung.

Der Beklagte widersprach, der Begriff „Klinik“ hätte schon einen Bedeutungswandel durchlaufen. Dieser Meinung schloss sich der Oberste Gerichtshof (OGH) nicht an. Immer noch sei die Ansicht verbreitet, dass bei einer Klinik die stationäre Behandlung des Patienten im Gegensatz zu einer lediglich ambulanten Behandlung als wesentliches Element im Vordergrund steht. Doch im konkreten Fall kommt noch etwas dazu: Die Ordination des Augenarztes befindet sich in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus, in dem der Augenarzt bis 2014 als Leiter einer Bettenstation mit der Bezeichnung „Augenklinik“ tätig war. Auch dadurch würde schon die gedankliche Verbindung zu einer Krankenanstalt verstärkt, so der OGH.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.10.2015)

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