Das Verbot von Preissuchmaschinen ist rechtswidrig.
Wien. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine Grundsatzentscheidung des deutschen Bundeskartellamtes gegen den Sportschuhhersteller Asics bestätigt. Demnach ist es unzulässig, im Rahmen eines selektiven Vetriebssystems die Nutzung von Preissuchmaschinen durch Händler generell zu verbieten. Ein solches Verbot stellt laut dem Gericht eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei hier klar, heißt es in einer Information des Bundeskartellamts: Den Händlern werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. Das Verbot sei auch nicht durch das Markenimage und Beratungsleistungen gerechtfertigt, denn Verbraucher würden bei Laufschuhen nicht unbedingt Beratungsleistungen brauchen oder wünschen, sondern sich auch über das Internet informieren. Das Verbot sei deshalb eine sogenannte Kernbeschränkung nach europäischem Kartellrecht. (red.)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.04.2017)