Eine Erhöhung wird nur wirksam, wenn der Vermieter Formalitäten einhält.
Wien. Am 1. April 2017 tritt – mit einem Jahr Verspätung – bei den Richtwertmieten die nächste Indexanpassung in Kraft: Die Richtwerte steigen um rund 3,5 Prozent (siehe Grafik). An sich ist eine Anpassung alle zwei Jahre vorgesehen, 2016 wurde sie jedoch unter dem Schlagwort „Mietzinsbremse“ ausgesetzt. Wirksam werden die neuen Richtwerte für Mietverträge, die ab 1. April abgeschlossen werden. Bei Altverträgen mit Wertsicherungsklausel können die Mieten ebenfalls entsprechend erhöht werden, und zwar ab kommenden Mai. Christoph Kothbauer, Rechtsexperte der „Online-Hausverwaltung“, weist jedoch auf Formerfordernisse hin, die Vermieter dabei einhalten müssen:
Laut Mietrechtsgesetz muss das Erhöhungsbegehren schriftlich gestellt werden – und darf erst abgeschickt werden, wenn die neuen Richtwerte bereits gelten, also nicht vor Anfang April.