Neues Waffengesetz: Änderung bei Definition von Schützenvereinen

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Statt 100 sind 35 Mitglieder notwendig, um einen Schützenverein zu führen.

Von den zahlreichen Stellungnahmen, die im Zuge des Begutachtungsverfahrens des neuen Waffengesetzes eingebracht wurden, hatten die meisten die Definition der Sportschützenvereine und deren Mitgliederzahl von mindestens 100 kritisiert. Wie das Innenministerium am Dienstag bekannt gab, wurde dies nun auf 35 Personen reduziert. Die Gesetzesänderungen sollen mit Anfang 2019 in Kraft treten.

Auch jene Sportschützenvereine, die nicht über diese Mindestzahl verfügen, behalten ihren Status, wenn sie in einem Landessportverband des Österreichischen Schützenbundes (ÖSB) organisiert sind. Diese Definition ist deswegen von Bedeutung, da deren Mitglieder weiterhin Magazine mit hoher Kapazität erwerben dürfen, sofern eine sportliche Aktivität diesen Bedarf rechtfertigt. Der Altbestand an großen Magazinen (mehr als 20 Schuss bei Pistolen und mehr als zehn bei halbautomatischen Gewehren) muss zwar binnen zwei Jahren gemeldet werden, der Besitz ist aber für alle gesichert.

Schalldämpfer für Jäger kommen

Neben den Sportschützenvereinen gibt es noch Schießsportvereine, deren Mitglieder durch regelmäßiges Training, im Durchschnitt zwölf Mal im Jahr, die Voraussetzungen erfüllen können, um die Zahl der erlaubten Waffen der Kategorie B (vor allem Pistolen, Revolver und halbautomatische Gewehre) im Laufe von 20 Jahren auf zehn Stück zu erhöhen. Für den Antrag auf diese schrittweise Steigerung um jeweils zwei werden der Obmann des Vereins oder der Schützenmeister gegenüber der Behörde das regelmäßige Training bestätigen.

Ab 1. Jänner 2019 dürfen Weidmänner der Jagd mit einem Schallmodulator ("Schalldämpfer") nachgehen, um Gehörschäden hintanzuhalten, wobei entgegen von Hollywoodmythen der Schussknall weiterhin deutlich hörbar bleibt. Die Voraussetzung für den Erwerb ist laut Gesetz die regelmäßige Ausübung der Jagd, was Befürchtungen zur Folge hatte, wie dies in der Praxis zu definieren sei. Dafür genügt der Besitz einer gültigen Jagdkarte, stellte ein Fachmann des Innenministeriums klar.

Die Kombination einer gültigen Waffenbesitz- und Jagdkarte erlaubt nun auch das Führen einer Waffe der Kategorie B zur Ausübung der Jagd.

Kickl: "Ausgewogenen Ausgestaltung"

Ansonsten gab es laut Innenministerium kaum Änderungen am Entwurf, außer kleinen sprachlichen Änderungen und juristischen Verweisen. "Die Waffengesetznovelle, welche die EU-Waffenrichtlinie in österreichisches Recht umsetzt, ist in seiner ausgewogenen Ausgestaltung die nötige Mischung zwischen dem Sicherheitsbedürfnis und den einzelnen Freiheitsrechten der österreichischen Bevölkerung", betonte Innenminister Herbert Kickl (FPÖ). Den Freiheitlichen sei es besonders wichtig, dass "Österreichs Legalwaffenbesitzer" und ganz besonders den Jägern und Sportschützen keine weiteren "Steine in den Weg" gelegt werden, um ihrem Hobby nachzugehen.

Die Sicherheit in der Öffentlichkeit werde durch die Möglichkeit von Waffenpässen für Beamte, die an Schusswaffen trainiert sind, erhöht. Nun werde auch Justizwachebeamten und Militärpolizisten wie "normalen" Polizisten ermöglicht, Pistole oder Revolver in der Freizeit zu führen. Nicht berücksichtigt wurde der Wunsch der Milizverbände, die dies in der Begutachtungsphase auch für Offiziere und Kaderpersonal des Bundesheeres gefordert hatten.

(APA)

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