Lainzer Tunnel: Verfassungsgericht hebt Bescheid auf

Archivbild: Die Weichenhalle des Lainzer Tunnels, aufgenommen im Jahr 2008
Archivbild: Die Weichenhalle des Lainzer Tunnels, aufgenommen im Jahr 2008APA
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Das Verkehrsministerium muss nun einen neuen Bescheid erlassen. Laut Gesetz kann die Strecke ein Jahr ohne Bescheid betrieben werden.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Baubewilligung für den Oberbau des Lainzer Tunnels aufgehoben - nachdem bereits im Vorjahr die zugrunde liegende Gesetzesstelle gekippt worden war. Das Verkehrsministerium muss nun einen neuen Bescheid erlassen, der Betrieb bleibt aber aufrecht: Denn laut Eisenbahngesetz darf die Strecke ein Jahr lang auch ohne Bescheid betrieben werden.

Der 12,8 km lange Lainzer Tunnel, der im Westen Wiens West-, Süd- und Donauländebahn verbindet, ist seit Ende 2012 für den Güterverkehr in Betrieb, Personenzüge werden nach der Vollinbetriebnahme des Hauptbahnhofes Ende des heurigen Jahres durch den Tunnel fahren.

Anrainer gegen Genehmigung der Sicherungstechnik und Oberleitung

Vor den VfGH gebracht haben den Lainzer Tunnel einige Anrainer. Der eigentliche Baubescheid war zwar schon rechtskräftig. Aber sie wandten sich gegen die Genehmigung der Sicherungstechnik und Oberleitung. Für den VfGH waren die neun Beschwerden zunächst ein Anlass, die zugrunde liegende Bestimmung im Eisenbahngesetz zu prüfen - und im Oktober 2013 aufzuheben. Verfassungswidrig war daran, dass wesentliche Tatsachenfeststellungen Gutachtern überlassen - und nicht von der Behörde selbst vorgenommen - wurden.

In der Folge kippte der VfGH jetzt auch den von den Anrainern bekämpften Bescheid, mit der Begründung, dass "die belangte Behörde eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet hat". Auf den Bahnverkehr wird sich das allerdings nicht auswirken: Das Eisenbahngesetz sieht nämlich vor, dass, wenn ein Baugenehmigungsbescheid von einem Höchstgericht aufgehoben wird, Bau oder Betrieb "bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr" fortgesetzt werden dürfen.

(APA)

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